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eine dringende Gefahr eintrug welche den Schiffspatrou oder Führer nöthigt, ohne Aufschub zu lichten - Anch in diesen Fällen hat man sich indeffen nach der im Artikel 39 darüber enthaltenen Vorschrfft zu richten.

Art. 63. Die Versügungen des Artikels 61, sowie das Verbot mit Oberlast zu sahren, sind aus die Ryeinschiffsahrt nicht anwendbar, welche mit Dampsschiffen betriebe wird.

Demnach sollen die aus das Verdeck solcher Schiffe niedergelegten Waareu an einer oder zwei Stellen in der Art vereinigt und mit einem Segeltnch bedeckt werden, daß die Verbleiung stattsinden kann, wenn nach Maaßgabe des Artikels 37 die Dnrchfnhr aus einem Gebiete in das andere hiezn Veranlaffung gibt, ohne daß jedoch eine Vermehrung von Kosten oder Ansenthalt entstehen darf.

Die respeetiven Landesherrschasten sorgen dnrch geeignete Maaßregeln für die Besörderung und den Schutz dieses ueneu Zweiges der Gewerb- thätigkeit, sowie dasür, daß aller Vortheil, welchen derselbe zu versprechen scheint, dem Handelsstande gesichert werde.

Art. 64. Uebertretungen der in den Artikeln 61 und 62 enthaltenen Vorschristen werden von dem weiter nnten näher zu erwähnenden Rhein- Zollrichter des Ortes, wo sie znerst entdeckt wnrden, mit einer Geldbnße von einhnudert bis^ dreihuudert Fraukeu belegt. Sind andere Nachtheile entstanden, welche der Schiffspatron oder Führer dnrch Nichtbefolgung der Vorschristen verschuldet^ so bleibt er auch dasür haftend.

Art. 65.^) Schießpnlver soll mit besondern Fahrzeugen gesührt und niemals nnter andere Güter verladen werden. Schiffe, die damit beladen sind, bleiben, so viel es sich thnn läßt, von dem User entsernt mtd wenn sie, entweder um ansgeladen zu werden, oder weil sie aus einer andern Ursache die Reise nicht gleich fortfetzen können, vor Anker legen, wird die Polizei -Behörde des znnächst gelegenen Ortes dar^on benachrich- ugt. Diese bestimmt, was die öffentliche Sicherheit etwa noch weiter erheischen mag, und der Schiffspatron oder Führer hat die ihm gegebene Vorschrift zu besolgen^ alles bei der im Artikel 64 angedrückten Strase, worans von dem Rhein-Zollrichter erkannt wird.

Art. 66.^) Die Flößer sind schnldig einen Nachen voransznschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen bessndlichen Schiffe, die Mühlen und Brückeu zu warueu, damit jeder auf seiner Hut sei und bei Zeiten die forderlichen Maaßregeln zu fetner Sicherheit ergreifen könne.

Dieser Nachen soll dem Floffe wenigstens eine Stnnde vorhergehen, und, damit er auch schon von weitem bemerkt werde, zum Zeichen seiner

^) ^nnt. Snppu.nentar-Artikel .^u. ^) ^on.k. Snppke.nentar-Artikel 1^.

l.^.ll.^. ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/661&oldid=- (Version vom 31.7.2018)