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Art. 57. Während der Fahrt darf der Schiffspatron oder Führer seine Ladung nicht verlassen, wibrigensalls wird aus dessen Gesahr und Kosten wenn auch kein Schaden hierans entstanden sein sollte, toosür er aus jeden Fall verantwortlich bleibt,^ das Schiff von den Rhein-Zollbeam- ten einem Setzschiffer anvertrant.

Es versteht sich von selbst, daß diese Verfügung nicht statt hat, wann ^ der Schiffspatron oder Führer nur augenblicklich sein Fahrzeug verläßt, um sich mit Lebensmitteln zu versehen, den Zoll zu entrichten oder aus ähnlichen Beweggründen.

Art. 58. Allenthalben, wo wegen der Eigenschasten des Fahrwas- sers, nach der Observanz oder den bestehenden Vorschristen, die Lootsen oder die Stenerlente wechseln , ist der Schiffspatron oder Führer verbnn- den, einen andern Steuermann oder Lootsen an Bord zu nehmen, und soll, wann er dieses versäumet, von den Rhein -Anssichts- Beamten dazn angehalten werden.

Unter mehreren zugleich anwesenden Lootsen und Steuerleuten bleibt dem Schiffspatron oder Führer die Wahl.

Art. 59.^) Flnßsahrzenge von geringer Einsenkung, als Nachen nnter dreihnndert Zentner Ladungssähigkeit, Marktschiffe n. s. w. stnb von der im vorigen Artikel abgedrückten Regel abgenommen.

Art. 60. Was den Dienst der Lootsen und Stenerlente betrifft^ so hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmung gen, und in Ansehung der Gebühren, welche sie zu sorderu berechtigt fmd^ bei der gegebenen oder zu gebenden Tarordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem sremden Schiffe keine andern Verpachtungen als den einheimischen anserlegt werden.

Art. 61.^) Wer mehrere beladene Fahrzeuge sährt, darf in keinem Falle, gleichviel ob er den Strom anfwärts oder abwärts fährt, eines dieser Fahrzenge an das andere anhängen.

Auch ein leeres Fahrzeng, das über dreihundert Zentner Ladungs^ Fähigkeit hat, dars einem beladenen Schiffe nicht angehängt werden.

Tritt die Notwendigkeit ein das Schiff zu lichten, so sollen die Lichter abgesondert gesührt und, wenn sie stromanswärts gehen, abgeson- dert bespannt werden.

. Art. 62.^) Mit einer Oberlast aus dem Rheine zu sahren ist verboten. Während der Reise dürfen gleichsalls keine Waaren i.iber .^ord aus einem Schiffe in^s andere geladen werden, nur die Fn1le ansgenom. men, wo das Waffer zu niedrig, wenn das Schiff beschädigt ist oder sonst

^) oonr. Sndptenlentar-Artikel

^) ^nnk. Sndptenlentar-Artikek 1.

^ ^nnk. Sn.oplenlentar-Artikel u^ n. ..^.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/660&oldid=- (Version vom 31.7.2018)