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vollzogen, daß beiden hohen Regierungen das Recht ausdrücklich gewahrt bleibt, obiges Übereinkommen, nach vorangegangener zweimonatlicher Kündigung, wieder auflösen zu können, und soll diese Erklärung gegen eine ähnliche kaiserlich königlich österreichische ausgewechselt werden.

München, den 21. August 1852.

(L. S.)  v. d. Pfordten.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1852. Nr. 50. S. 1041-1047.




7. Uebereinkunft zwischen Bayern und Württemberg, über den Transport und die Verfolgung von Verbrechern betreffend.

Ministerial-Erklärung.

Die königlich bayerische und die königlich württembergische Regierung, von der Ueberzeugung ausgehend, daß die zwischen ihnen im Dezemder 1831 abgeschlossene Uebereinkunft, den Transport und die Verfolgung von Verbrechern betreffend, im Interesse der Bewirkung größerer Sicherheit eine Erweiterung der Befugnisse der beiderseitigen Sicherheits-Organe an den Landesgrenzen wünschenswert erscheinen lasse, haben sich über nachstehende, die Uebereinkunft vom Jahre 1831, ergänzende Artikel geeinigt:

Artikel I. Den königlich bayerischen und den königlich württembergischen Sicherheitswachen ist gestattet, im Grenzgebiete des anderen Staates bezüglich sicherheitsgefährlicher oder verfolgter Individuen gegenseitig Erkundigungen einzuziehen, und wenn hierdurch eine specielle Veranlassung gegeben wird, die Spnren derselben weiter zu verfolgen. Diese Sicherheits-Organe sind jedoch verbunden, der nächsten Staatsbehörde des Auslandes, dem Gemeinde-Vorsteher oder dem zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe den Sachverhalt sogleich mündlich mitzutheilen und dieselben zur Unterstützung, oder ferneren entsprechenden Amtshandlung, aufzufordern.

Art. II. Wenn die Sicherheitswache des einen Staates die in den andern geflüchteten Verbrecher oder die zur Arretirung signalisirten Personen bei der Art. 1. gestatteten Nachforschung erreicht, so ist sie ermächtigt den Verbrecher festzuhalten, ist jedoch verpflichtet, denselben vor die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiete die Festnahme des Verbrechers erfolgte, zu führen.

Art. III. Auf Verlangen einer Polizeibehörde des einen der beiden Staaten sind die Sicherheits-Organe des andern befugt, nicht bloß bei Elementar-Ereignissen, sondern im Interesse der Sicherheit überhaupt, in dem Grenzgebiete des Staates der requirirenden Behörde dienstliche Functionen, jedoch nur nach den Anordnungen der leitenden Polizeibehörde zu übernehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/66&oldid=- (Version vom 31.7.2018)