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Das Pateut, das hierüber dem Schiffspatrone oder Führer von seiner Landesobrigkeit dnrch die hierzn verordneten Behörden ansges^rtigt wird, gibt ihm das Recht, von dem Pnnkte an, wo der Rhein schiffbar wird, bis in^s Meer, und aus dem Meere bis an den gedachten Pnnkte die Schiffsahrt in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtigen O^rd- nung ansznüben. Uuter der großen, intermediären und kleinen Schifffcchrt gilt deshalb kein rechtlicher Unterschied. Dergleichen Schiffer ^Patente werden nur anerkannten unterthanen der Ryeinnsersiaaten ertheilt und die betreffenden Schiffe darin genan bezeichnet.

Art. 43. Der Schiffspatron oder Führer, welchem die Besahrung des Rheins verstattet ist, und welcher denselben besährt, dars nirgendwo gezwungen werden, wider seinen Willen zu löschen oder seine Ladung an Bord eines andern. Schiffes zu bringen. Daher sind alle Rechte, Pr^ivi- legien und Gebränche, die mit dieser Bestimmung direet ober indireet im Widersprnch stehen, und in den Rheinhäsen, oder sonstwo aus dem Rhein bis in^s Meer, entweder zum Vortheil einer Schiffergilde rmd um die nnter ihnen hergebrachte Rangsahrt zu begünstigen, oder aus einem andern Grnnde hergebracht waren ein für allemal abgeschafft, und dürfen, unter welchem Namen es immer sei, nie wieder eingesührt werden.

Eben dasselbe gilt in Gemäßheit des Artikels 110 der Wiener- Eongreßaete und der ihr ünter Nr. XVI angehängten Artikel auch von den mit dem Rhein in direkter Verbindung stehenden Flüßen.

Art. 44. Alle bis jetzt noch bestehenden Schiffergilden und Zünfte sind ansgelöset.

Jhre Aktiva und Schnlden werden mit Einwirkung der landesherr- lichen Behörden, nnter welchen sie ihren Sitz haben, lignidirt und vie Schnlden von den lebenden Mitgliedern berichtigt.

Was übrig bleibt, ist gemeinschastliches Eigenthnm dieser Mitglieder^ welche darüber, insosern es nicht früher auf eine gültige Weise zu einem andern Zwecke bestimmt war, nach Willkühr versügen.

Art. 45. Die Zahl der Rheinschiffer - Patrone oder Führer - ist nnbestimmt.

Sosern ihnen das Recht eingerahmt wird, auf den in den Rhein sich ergießenden Nebenströmen, als dem Neckar, dem Main der Mosel und der Maas, ingleichen auch auf der Schelde, die Schifffahrt anszn^ üben, sind gegenseitig auch die dortigen Schiffspatrone oder Führer auf dem Rheine znznlaffen.

Sie beweisen alsdann nur, daß sie aus einem dieser Nebenfluße ^nr Schifffahrt berechtigt sind.

Art. 46. Das Uebersetzen von Personen, Pserden, Wagen, Gepäcke oder andern Gegenständen von einem ufer an dn^ gegenüberliegende^ und

was sonst zum gemeinen Verkehr der beiden ufer gehört^ hat ^ir dieser

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/656&oldid=- (Version vom 31.7.2018)