Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/654

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


834

der Schiffspatrou oder Führer klar beweiset,. daß die Stellung des Schisses oder der Ladung davon abhing.

Art. 39. ^enn ein Schiss^patron oder Führer, ohne ab- und zu- zuladeu, mit seiner Ladung in einen Theil des Rheins eintritt, in welchem die Hoheit über den Rheinstrom und beide User ungetheilt von einern Landes.^errn ansgeübt wird: so ist er für die im ersten Absatze des obigen Artikels 37 bewilligte Transito-Freiheit, in Beziehung aus die das Stener- wesen betreffenden Formalitäten, nur dazu verpflichtet, dieLuckeu oder die ^ sonstigen Waarenränme zu verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach Ermessen der Loealbehörde, zur Verhinderung des Schleichhandels, Beglei- ter an Bord zu nehmen, oder sich auch beiden Formalitäten ^gleich zu unterwerfen.

Wenn bei stattstndender Perbleiung oder Versiegelung der Lucken oder der soustigen Waareuräume, Schiffspatrone oder^ Führer, wegen Waffer- mangels oder anderer außerordentlicher Umstände halber, zu lichten oder einige Waaren überzuladen genöthigt sind, welche ^nachher sofort wieder in die nämlichen Fahrzenge verladen werden sollen: so haben sie sich an die uächsten Steuer-Beamten zu wenden, um die Bleie oder Siegel abneh- men zu lassen, auch sich den weiteren Vorkehrungen, welche von den ge- dachten Beamten znr Verhütung heimlicher Einschwärzung eines Theus der Waaren für nöthig erachtet werden, zu nnterziehen. ^

Die Begleiter haben kein anderes Recht, als Schiff und Ladung, oder Bleie und Siegeln zu dem angegebenen Zwecke zu bewachen.

Den Schiffspatronen oder Führern liegt es ob, jene Begleiter an der Kost der Schiffsmannschast Theil nehmen zu lassen und ihnen das nöthige Fener und Licht. zu gewähren e anßerdem aber dürsen die Begleiter dafür, nnter keinem Vorwande, einige Vergütung von dem Schiffspatron oder ^Führer fordern, noch solche annehmen.

Anch tn denjenigen Theilen des Stromes, wo die einander gegenüber- liegenden Ufer verschiedenen Landesherren angehören, können die vorstehen. den Bestimmungen gleichmäßige Anwendbarkeit erhalten, wenn sich die betreffenden Landesherrschaften über ein gemeinschastliches Stenersystem geeinigt haben.

Art. 40. Hat ein Schiffspatron oder Führer Waaren an Bord, welche in dem Landen dessen Grenzen er aus der Fahrt berührt, ansge- laden werden sollen e so mnß er, wenn es vie Stener- Einrichtung des Landes mit sich führt, seine Ladung vollständig den an der ersten Rheine Zollstelle dieses Landes anwesenden Stener.^Beamten anzeigen.

Es kann die Revision von ihnen veranlaßt und die Landesstener von den Waaren gefordert werden, welche abgeladen und eingeführt werden fouen.

Dasselbe findet in de1n Faue statte wenn der ^chiffepatron Oder Führer in einem Lande Waaren geladen hat, welche ausgeführt werden

l^^l1.^ ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/654&oldid=- (Version vom 31.7.2018)