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an^s Ufer gelegt, oder aus eiuern Schiffe in ein anderes geladeu werden^ jedoch bleibt es in Veziehung hierauf^ bei den, hiusichtlich der Freihäfen, in der gegeuwärtigen Ordnung festgestellten Bestimme^ auch dürfen hei eintretenden anßerordentlichen Beschädigungen des Schiffes, oder bei stürmischer Wuterung, oder wenn es an gewissen Stellen des Stromes wegen einer der Schiffsahrt ungünstigen örtlichen Beschaffenheit de^s Strom- bettes für den Augenblick uöthlg werden.sollte, die gewöhulicheu Aus^ ladungen zur Erleichterung des Schiffes, aber aus offenem Strome, vom User entsernt, und nnter Aussicht von Steuerbeamteu oder wo dieselben ^ abwesend sind oder fehlen, unter Aufficht der nächsten Ortsbehörde statt- stnden.

Jn keinem Falle dürsen aber die Güter, welche auf dem Rhein ein- oder ansgesührt werden. mit einer größeren Ein- oder Ausfuhr- Abgabe belegt werden. als Güter derselben Gattung, die man zu Laube eiu- oder aussührt.

Art. 38. Aus jedem Gebiete bestimmt die Regierung uach ihrem eigeueu Gutstuden die Häsen oder Landungsplätze, wo es gestauet sein sou, eiuzuladeu oder auszuladen.

Wird iudesseu der Schiffspatrou oder Führer durch Sturm oder andere Zusälle an der Fortsetze seiner Reise verhindert, so ist iym auch auderer Orteu^ wo ihm ein solcher Unsall begegnet, ^erlaubt, Schiff und Ladung unter Aussicht der Steuerbeamteu, ober wenn deren keine zngegen . sind, nnter Aussicht der ^oeal-Obrigkeit in Sicherheit zu briugen.

Nimmt er heruach die Güter wieder ein, um seine Reise sortznsetzen, so hat er davon keine Ein- oder Anssnhr-Zölle, noch Dnrchsnhr-Abgaben ^ zu entrichten.

Wer nnter solchen Umständen an einem Orte landet. wo keine Stener- beamten sind, mnß der Ortsobrigkeu von seiner Ankuuft uuverzüglich Au- ^ zeige machen und dafür forgen, daß der Zwang, der ihn zum Aulanden

besummt hat, glanbhaft festgestellt und eine Verhandle darüber mffge- nommen werde.

Die Stener-Veamten, welche an dem znnächstgelegenen^ Orte. desselben Gebietes angestellt sind, werden hiervon alsbald benachrichtigt und diese können die Ladung nnter Ansticht nehmen.

Wird, um die Waaren keiner weiteren Gesahr auszusetzen, das Schiff ausgeladen, so hat der Schiffspatron oder Führer sich jeder gesetzliche Maäßregel zur Verhiuderung, daß kein Theil seiner Ladung heimlich ein- gesührt werde, zu unterwerfen.

Eigenmächuge Vorkehrungen, welche der Schistspatron oder Führer .unternimmt, ohne die Stener -Beamten, oder in ihrer Abwesenheit oder Ermangelung die Ortsobrtgkeit vorher davon benachrichtigt und ihre Da^

zwischenknnst abgewartet zu habe, sind nur dann zu entschuldige,- -vena

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/653&oldid=- (Version vom 31.7.2018)