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daß kein Zwischenraum, noch irgend eine Lücke darin gelassen bleiben in dem Atteste bemerkt er die örtliche Stelle des Stromes, den Tag nnv die Stunde, wo dasselbe von ihm ausgestellt wird. - Die hier in 9.^ stehenden Atteste werden ganz kostenfrei ausgesteut.

Art. 29. Der Führer eiues Floßes ist gehalten, ein Manisest oor.. znlegen, worin die Snmme der Stämme und ihr knbischer Jnhalt im Ganzen nach Eubik-Meteru angezeigt wird. Die Rhem^Zollbeamten eon^ ^ trolliren diese Angaben in Gemäßheit ihrer Jnstrnetionen und nach der zu diesem Behnse am Rhein zwischen Straßburg und der niederländischen Grenze üblichen Rednetions-Tabelle.

Art. 30. Rheinschifffahrts- Abgaben, die aus den Grnnd des b^ der betreffenden Erhebungsstelle zu diesem Ende vorgezeigten Manisesteo gesetzlich erhoben worden sind, werden in keinem Falle zurückgegeben, wenn auch der Schiffspatron oder Führer bei Fortsetzung seiner Reise einen anßerordentlichen Verlnrst erlitteu haben sollte.

Art. 31. Schiffe, welche bei einer Rheinzollstelle die Abgaben ent^ richtet und von dort aus ihre Reise sortgesetzt haben, nachher aber dnrch Sturm, Eis oder andere Znsälle genöthigt worden sind, mit derselben Ladung an eben diese Zollstelle oder dieselbe vorbei noch weiter znrückzu.. kehren, können nicht angehalten werden, aus derselben Stelle nochmals die besagten Abgaben zu zahlen.

Art. 32. Von der Zahlung der aus die Rheinschifffahrt gelegten Abgaben sindet eine Befreiung nicht statt. Weder die Gegenstände der Ladung und deren Bestimmung, noch die Person des Eigentümers^ be- gründen hier eine Ansnahme.

Jedem einzelneu Userstaate bleibt es indessen nnbenommen, für sich ^ allein, oder wenn ein benachbarter Staat an der Einnahme Theil nimmt, mit dessen Znstimmung, Ermäßigungen der Rhein -Zollabgaben oder Be- frerungen davon, nicht nur für gewisse Gegenstände ohne Unterschied der Personen durch allgemeiue Verordnungen, sondern auch in einzelnen Fällen zum Vorteile gewisser, seinen Unterthanen angehörigen Fahrzeuge oder einer bestimmten Person zu erteilen e wobei es sich von selbst versteht, daß dergleichen Ermäßigungen oder Besreiungen nur für das ausschließ- liche Gebiet des Staates, welcher sie gewährt, oder des mitbeteiligten Nachbarstaates gültig sind, wenn nicht auch die andern Userstaaten ihre Znstimmung dazu geben

Art. 33. Von einzelnen Userstaaten kann jedoch der Taris niemals, wäre es auch nur dnrch Nebenabgaben, z. B. dnrch Stempelgebühr n. s. w. erhöhet werden.

Ebenso wenig ist es gestattet, ohne Znstimmung aller Rheinstaaten, die Zahl der Zollstellen zu vermehren, oder ^ die Artikel 2^ und 26 erwähnten Fälle ausgeuommen ^- auderswohin zu verlegen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/651&oldid=- (Version vom 31.7.2018)