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hiewegen unter Aufklärung des Sachverhaltes an den Orts-Vorstand zu wenden, diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern, und sich bis zu dessen Ankunft auf die äußere Ueberwachung des Hauses zu beschränken.

Art. 4. Den auf fremdem Territorium ergriffenen Uebelthäter darf die Gensdarmerie in keinem Falle, somit auch dann nichts wenn die Ergreifung noch vor dem Eintreffen bei der ersten Station gelungen wäre, mit sich über die Landesgrenze zurückführen, sondern ein solcher ist unter der nöthigen Vorsicht an die competente Behörde oder den oben (Art. 1.) erwähnten Organen, im Gebiete, wo die Ergreifung geschah, zu übergeben, eine allfällige Reklamation aber nur im Wege amtlicher Correspondenz zwischen den zur Untersuchung berufenen Gerichts - oder Polizeibehörden auszutragen.

Art. 5. Der Gensdarme hat sich über seine Einschreitung auf dem fremden Staatsgebiete und deren Erfolg eine glaubwürdige Bestätigung entweder in seinem Dienstbuche oder durch Protokolls-Abschrift zu verschaffen, um sich bei seinen Commandanten ausweisen und das Nöthtge zur weitern Veranlassung an die Hand geben zu können.

Art. 6. Die Befreiung von der grenz-zollamtlichen Behandlung kann der Gensdarme nicht ansprechen, doch wird vorausgesetzt, daß dieß ohne Beeinträchtigung des dringenden Sicherheitsdienstes geschehe.

Art. 7. Werden bei einer Feuers- oder Wassersgefahr, oder einem sonstigen, jenseits der Landesgrenze, sich ergebenden Elementar-Ereignisse die nachbarlichen Rettungs-Anstalten in Anspruch genommen, so hat die Gensdarmerie nur über Requisition der betreffenden Sicherheits-Behörde des fremden Staates, und wenn es ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstes geschehen kann, sich in voller Ausrüstung an den Ort der Gefahr zu begeben, um mit Unterstellung unter die Anordnungen der leitenden Localbehörde zum Schutze des bei solchen Anlässen sehr gefährdeten Eigenthums und der öffentlichen Sicherheit mitzuwirken. Auch über diese Dienstes-Leistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche zu verschaffen.

Art. 8. Zur leichteren Erreichung des mit dieser Uebereinkunft bezielten Zweckes, sind die Bewohner der beiderseitigen Grenzbezirke durch die vorgesetzten Behörden auf ihr eigenes Interesse die erwähnten Einschreitungen der, einem Uebelthäter nacheilenden Gensdarmen des Nachbarstaates nach Thunlichkeit zu unterstützen, aufmerksam zu machen, die Behörden und öffentlichen Sicherheits-Organe aber ausdrücklich dazu zu verpflichten.

Zur Urkunde dessen wird von dem unterzeichneten königlich bayerischen Staats-Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern die gegenwärtige Ministerial-Erklärung mit dem Vorbehalte ausgestellt und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/65&oldid=- (Version vom 8.5.2018)