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soferu sse nur hiusichtlich der zum Ausladen in den besagteu Seehäfen bestimmten Waaren den Vorschriften des im Königreich der Niederlande. gültigen allgemeinen Gesetzes in Betreff der Eingangs-, Ausgangs- und Dnrchgaugs-Abgaben Folge leisten - nach eigenem Belieben dnrch jedwede, zum Orte ihrer Bestimmung sührende Gewässer, Flüße oder Eanäle ihre Fahrt nehmen, und demnächst auch ihre Reise von den benannten Seehäfen bis in die offene See - gleichviel, durch welchen Arm des Meeres sie fahren wollen - fortsetzen dürsen, ohne wegen der mehr oder minder langen Strecken, welche sie dabei zu besahren gesonnen sind, znr Zahlung irgend einer Ergänzungs Gebühr angehalten werden zu können.

Die besagten Schiffspatrone oder Führer sollen, wenn sie die im Artikel 3 angegebene gerade Wasserstraffe verlassen, lediglich nur den, durch die allgemeine niederländische Gesetzgebung zur Veryinderung von Unterschleifen vorgeschriebenen Zoll - Formalitäten und der Zahlung der- jenigen Wasser-Wege Gelder, Schlensen- und Brückengelder ..c., welche die niederländischen Schiffer entrichten, nnterworsen werden.

Die nämlichen Bestimmungen, sowohl hinsichtlich der sesibestimmten Abgabe, als in Betreff der Besahrung niederländischer Gewässer, Flüße und Kanäle, sinden aus Patrone oder Führer solcher, den Unterthanen der Uferstaaten znstehender und zur Rheinschiffsahrt gehöriger Schiffe Auweudung, welche, von der See kommend, Waaren geladen haben, die zur Durchfuhr uach dem Rheiu, eine der Städte Rotterdam, Dortrecht oder Amsterdam vorbei, bestimmt sind oder daselbst ausladeu, sei es um dort Waaren in Niederlagen zu lagern oder solche zum innern Verbranch abznl.efern, oder sei es auch, um che Ladung zu vervollständigen, und demnächst, um sich an den Ort ihrer Vestimmung zu begeben, uach dem Rheiu sahreu wollen.

Art. 6. Ebenso wird für alle, Rheinabwärts über See ausznsüh- rende, oder von der See hin auf dem Rhein nach Dentschland, Frank- reich, der Schweiz oder einer weiteren Bestimmung einführende Waaren, wenn^sie für die Häsen von Rotterdam, Dortrecht oder Amsterdam be- stimmt sind, um in den in besagten Häsen errichteten Zoll - Niederlagen aus längere oder kürzere Zeit gelagert zu werden, Besreiung von den gewöhnlichen Transito Gebühren zngestanden. .Jn diesem Falle tritt die dnrch Artikel 4 und den ihm beigefügten .Tarif festbestimnue Abgabe an die Stelle der Transito - Gebühren , gleichviel welcher nnter den oben be- nannten Handelsplätzen auch znm^ Orte der Niederlage gewählt werden mag^ jedoch mit Vorbehalt der, dnrch die allgemeine niederländische Gesetz- gebung als Schntzwehr gegen Unterschleife vorgeschriebenen Zoll-Formali- täten, der Lokal - Verordnungen über Hafenpolizei und der Zahlung der

gewöhnliche Waffer-Wegegelder, Schlensen- und Brückengelder auf Flüßen,^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/641&oldid=- (Version vom 31.7.2018)