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wegen gegenseitiger Gestattung der gerichtlichen Nacheile und wegen Hilfeleistung der Gensdarmerie-Mannschaft bei Feuer- und Wassergefahr und dergleichen abgeschlossen worden ist, und die hierüber gleichlautend ausgefertigten Ministerial-Erklärungen d. d. München, den 21. Aug. 1852/Wien, den 29. September 1852

mit der weiteren Verabredung ausgetauscht worden sind, daß diese Uebereinkunft am 1. November h. Js. in Vollzug gesetzt werden solle, so wird die diesseitige Ministerial-Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach hiermit zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtuug bekannt gemacht.

München, den 4. Oktober 1852.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
K. b. Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.


Ministerial-Erklärung.

Nachdem die königlich bayerische und die kaiserlich österreichische Regierung übereingekommen sind, daß der gegenseitigen Gensdarmerie die Verfolgung flüchtiger Verbrecher auf das Gebiet des andern Staates, unter gewissen Bedingungen gestattet sein solle, so wie, daß dieselbe bei Feuer- und Wassergefahr oder sonstigen Elementar-Ereignissen auf dem Gebiete des andern Staates zur Hilfeleistung verwendet werden dürfe – so haben sich die genannten Regierungen in weiterer Ausführung dieses Uebereinkommens, rücksichtlich des in beiderlei Beziehung zu beobachtenden Verfahrens über folgende, in acht Artikeln zusammengefaßte Bestimmungen geeinigt.

Artikel 1. Nur in dringenden Fällen, wo Gefahr auf Verzug obwaltet, und es sich nicht um Uebertretung von Zollgesetzen handelt, soll der Gensdarmerie des einen Staates gestattet sein, die Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers oder sonst der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Individuums, auch über die Landesgrenze in das Gebiet des andern Staates zu dem Ende fortzusetzen, um mit Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthaltes der nächsten Sicherheitsbehörde, Gemeindevorstehung, Gensdarmerieposten oder sonstigen zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe den Sachverhalt mündlich mitzutheilen und dieselben zur ferner entsprechenden Amtshandlung aufzufordern.

Art. 2. Eine weitere Begleitung dieser Sicherheitsorgane des Nachbarstaates kann nur ausnahmsweise und mit Ausschluß jeder ferneren eigenen Amtshandlung in dem Falle Platz greifen, wenn es von jenen ausdrücklich verlangt wird, und zur sicheren Erkennung des Verfolgten nothwendig erscheint.

Art. 3. Eine Haussuchung, auf fremdem Landesgebiete, vorzunehmen, ist die nacheilende Gensdarmerie niemals berechtigt. Sie hat sich

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/64&oldid=- (Version vom 25.12.2019)