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Bayerischen Krone, des Kaiserlich-Oesterreichischen Leopold- und des Kaff. Rassischen St. Annen-Ordens IL Klaffen

Seine Majestät der König der Franzosen: den Herrn Hubert Engel- hardtd Jhren Eommissäre

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rheine den Herrn Georg Earl Angnst Verdier, Jhren Regierungsrath e ^ ^ Seine Dnrchlancht der Herzog zu Nassan: den Herrn Lndwig v. Rößler, Jhren geheimen Rath und General-Domänen-Direktor, Riuer des Königlich Niederländischen Löwen^Ordens, des Eiviloerdienst- Ordens der Königlich Bayerischen Krone und des Königlich .Württembergischen Ordens der Krone:

Seine Majestät . der König der Niederlande : den Herrn Johann ^.Bonreonrd, Jhren Staatsrath, Ritter des Königlich Niederländischen Löwen^Ordense .

Seine Majestät der König von Prenßen: den Herrn Heinrich Delins, Jhren Regierungs-Ehes- Präsidenten Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens ll. Klasse mit Eichenlanb und Eommandenr des Königlich Französischen Ordens ^der Ehrenlegion.

zu Jhren bevollmächtigten Eommissarien ernannt, welche nach .Ans- wechselung ihrer in gnter und gehöriger Form besnndenen Vollmachten über solgende Artikel übereingekommen sind.

erster Titel.

Von der Schisssahrt auf dem Rhein im Augemeinen und von den in dieser Hi^isichl 1mter den hvhen vertragsschließenden Theilen gegen-^ feitig verabredeten Anordnungen und Zugeständnissen.

Art. 1. Die Schisssahrt auf dem Rheinstrome in seinem ganzen Lause soll von da an, wo dieser Flnß schissbar wirdd bis m die See, sowohl answärts als abwärts. völlig srei sein und in Bezng aus den Handel Niemanden nntersagt werden können, wobei man sich jedoch nach den Polizeivorschristen, welche die ^lnsrechthaltung der allgemeinen Sicher- heit ersordert, und nach den dnrch die gegenwärtige Ordnung sestgesetzten Bestimmungen zu achten hat.

Art. 2. Seine Majestät der Könige der Niederlande erklären Sich damit einverstanden daß als Fortsetzung des Rheins innerhalb des König- reichs der Niederlande^ der ^eck und der mit dem Namen ^Waal" bezeich- nete Stromarnl detrachtet werden.

Ans diese beiden, als Verlängernd des Rheins zu betrachtenden Flüße, finden demnach die Vestimmungen der gegenwärtigen Rheinschiff- sahrts^Ordnung ^nwendnn^

Art. 3. Schiffe, die Eigenthnm der Unterthanen der Userstaäten und znr Rhemschiffsahrt gehörig sind^ dtirsen wenn sie dnrch das Königreich

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/638&oldid=- (Version vom 31.7.2018)