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b. Uebereinknnst nnter den Uferstaaten des Rheins und aus die Schifffahrt dieses Flußes sich beziehende Ordnung.

Da die Abfassung einer desinitiven Rhemschifffahrts-Ordnung, nach den Bestimmungen der Wiener Eongreßacte, Schwierigkeiten in Folge der Art und Weise gefnnden hat, wie von den Regierungen der uferstaaten die allgemeinen Grnndsätze dieser Acte in Anwendung aus die aus Dentsche land geraden Weges dnrch die Niederlande in^s offene Meer und mnge- kehrt sahrenden Schiffe verstanden worden sind, indem Seine Majestät der König der Niederlande beharrlich behanpteten, daß sich Jhre Son- veränetätsrechte, ohne die mindeste Beschränkung, über das Jhre Staaten bespülende Meer selbst dahin erstrecken, wo mit demselben die Gewässer des Ryeins znsammensiießen, und daß als die Fortsetze dieses Stromes iuuerhalb der Niederlande .nur der Leck allein, nach den der Wiener Eongreßacte vorangegangenen Verhandlungen, angesehen werden müße^ währeud Seine Majestät der .^önig von Prenßen, Seine Majestät der König von Bayern und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen beharrlich behanpteten, die Ansübung dieser Rechte, so weit solche aus die aus dem Rheiu iu^s offeue Meer und umgekehrt sahreudeu Schiffe augeweudet werden.wollteu, sei durch die Wieuer Eougreßacte beschräukt wordeu, und unter der Beueuuung des Rhems habe besagte Acte den gauzeu Laus, alle Arme und alle Ausmüudungen dieses Stromes iuuer- halb der Niedergude ohne irgeud eiueu Uuterschied begriffe^ - Ausich- ten, welchen uuu ebeusalls Seiue Majestät der Köuig der Frauzoseu und Seiue Königliche Hoheit der Großherzog von Badeu beigetreteu sind. so habeu die Userstaate für augemesseu erachtet, alle die über allgemeiue Gruudsätze der Wieuer Eougreßacte in Bezug auf die Rheiuschifffahrt erhobeueu Streitfragen, so wie die daraus abzuleiteudeu Folgerungen uuberührt zu laffeu und aus der Grundlage eiues Gesamtutiubegriffs gegenseitig gemachter und augeuommeuer Vorschläge, jedoch unter dem ausdrückliche Vorbehalte, daß diese Verstäudigung den beiderseits behaup- teten Rechteu und Grtmdsätzeu in keiner Art Eintrag thnn sollte, eine

Vereinbare über diejenigen Maaßregelu und reglementarischen Bestim- mnugen zu treffen, deren die Rheinschifffahrt nicht länger entbehren kann.

Zu diesem Zwecke haben die nachstehend bezeichneten hohen Vertrag- schließenden Theile, namentlich:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Vaden: de Here Johann Lambert Büchler, Jhren Legationsrath, Ritter des Großherzoglich- Badischen Zähringer-Löwen-Ordens und des Kaiserl. Rnssischen St. Annen- Ordens 11. Klasse, ^

Seine Majestät der König von Bayern: de Herrn Bernh. Sebast.

v. Nan, Jhre geh. Hosrath, Ritter des Eivil-Verdienstordens der Königlich

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/637&oldid=- (Version vom 31.7.2018)