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Gage angestellten Militär -Jndividnen des erwähnten Eorps werden.von dem Tage des Antritts an, die Gage und sonstigen Bezüge der Eharge, welche sie in dem Griechischen Eorps bekleidet haben, noch sechs Monate lang aus der griechischen Staatskasse fortbezahlt. Die Königlich Griechische Regierung verpflichtet sich anßerdem auch, für die kostenfreie Rücksayrt derselben bis Triest oder Venedig Sorge zu tragen.

.Art. 26. Wenn nach geendigter Dienstzeit Militärpersoneu der auZuwerbeudeu .Truppen-Eorps in die Kriegsdienste Seiner Majestät des Königs von Griechenland desinuiv übertreten, oder sich in Griechenland niederlassen und ansässig machen wollen, so wird die Königlich Bayerische Regierung denselben^ die erforderliche Entlassung aus dem Unterchans- Verbande, aus gestelltes Ausuchen, ohne Anfschnb und Erschwerung^ ertheileu.

Art. 27. Die Ratisieatioueu des gegenwärtigen Vertrages sollen spätestens binnen sechs Wochen beigebracht und gegenseitig^ ausgewechselt werden.

Znr Veurkuudung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben eigenhändig nnterzeichnet und ihr Jnsiegel beigedruckt.

Geschehen zu München den ersten November im Jahre Eintanseud Achthuudert zwei und dreißig.

^L. S.^ v. Flad. (L. S.^ Earl v. Abel.

So ratisieiren, genehmigen und bestätigen Wir vorstehende Ueberein- knnst m allen ihren Artikeln und Bestimmungen, und werden Wir die zu deren Vollziehung Unserer Seits erforderlichen Anordnungen und Ver-^ fügeen zü rechter und gehöriger Zeit treffen lassen.

Dessen zu wahrer urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisteations- Akte dnrch Unsere eigenhändige Unterschrift bekräftigt, auch derselben Unser größeres Kanzlei-Jnsiegel beidrucken lassen.

So geschehen München den 9. Dezember 1832.

(gez.) Ludwig.

(unterz.) Gise.

1n üdcn1 copinc

Königlich geheime Registratur des Staatsministerinms des Königlichen Hansel und des Aeußeru. Reg.-Blatt s. d. Königreich Bayern r. J. 1833. Nr. 29 ^. 7.15^730.

.^a. latent, die Werbung eiues Griechischen Truppeu-Corps betr.

^taatsministerium des Juueru. Seiue Majestät der König haben vermöge des Artikels 1 dcs nnternt

1. November vorigen .wahres abgeschlossenen und uuterm Heutigen zur

.öffentlichen Keuutniß gebrachten Staats-Vertrages allerguädigst zu gestaueu

l.^.ll.^. ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/630&oldid=- (Version vom 31.7.2018)