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des Hauses, worin sich der Geflüchtete befindet, bis zur Herbeikunft des Ortsvorstandes oder Orts-Polizei-Beamten gestattet sein.

Artikel III. Wörtlich übereinstimmend mit Aliena 2. des Art. 2. der sub Nr. 2. vorstehenden Uebereinkunft mit Sachsen-Weimar.

Diese Erklärung soll gegen eine gleichlautende von Seiten der großherzoglich hessischen Staatsregierung gegen Bayern auszustellende ausgewechselt, und sobald dies geschehen ist, das Nöthige wegen gehöriger Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten auf die gewöhnliche Weise verfügt, auch auf die genaueste Befolgung von den beiderseitigen Gerichten, Polizei- und andern Behörden mit gebührender Strenge gehalten werden.

München, den 11. November 1839.

Königl. bayer. Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1839 Nr. 49. S. 972–975.


5. Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Baden, wegen gegenseitiger Gestattung der gerichtlichen Nacheile.

Wörtlich übereinstimmend mit vorstehender mit dem Großherzogthum Hessen geschlossenen Uebereinkunft, jedoch mit der Modalität, daß in Artikel 1. der Schlußsatz von "Letztere - ausliefern“ nachfolgend extendirt wird:

vorbehaltlich jedoch des Rechtes der königlich bayerischen Justiz- und Polizei-Behörden, den Verhafteten vorgängig wegen derjenigen Rechts-Verletzungen selbst in Untersuchung zu nehmen und zu bestrafen, welche

derselbe im Inlande, oder an dem Monarchen von Bayern, oder dem bayerischen Staate, oder einem seiner Unterthanen begangen hat, wofern die betreffende inländische Behörde zu der Zeit, wo das Auslieferungs- Begehren an sie gelangt, von der strafwürdigen Rechtsverletzung der bezeichneten Art schon förmliche Kenntniß erhalten hat.

Ministerial-Erklärung des königlichen bayerischen Ministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern vom 17. August 1843.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1843. Nr. 34. S. 681–685.


6. Bekanntmachung. Uebereinkunft mit Oesterreich wegen gegenseitiger Gestattung der gerichtlichen Nacheile, und gegenseitiger Hülfeleistung der Gensdarmerie-Mannschaft bei Feuer- und Wasser-Gefahr etc. betreffend.


Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich königlich österreichischen Regierung eine Uebereinkunft

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/63&oldid=- (Version vom 31.7.2018)