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ten mit dem Tage der Ansfertigung des Patents, für die Uuterosssziere und Soldaten aber mit dem Tage der Verpsiichtung für den griechischen Waffendienst und der Znsührung in den Listen.

Die Gagen der Stabs- und Oberoffiziere, dann der im Osstziersrauge stehenden Angestellten werden am Ende eines jeden Monats angezahlt.

Unteroffiziere und Soldaten ^ erhalten ihren Sold von zehu zu zehn Tagen voraus.

Art. 16. Seine Majestät der König von Bayern werden denjenigen Miluär-Judividueu Jhres Heeres, welche als Ritter des Militär-Mar- Josephs - Ordens oder als Mitglieder der königlich sranzösischen Ehren- legivn Pensionen aus der bayerischen Staats -Easse beziehen, und mit Allerhöchsterer Bewilligung in das für den Dienst Jhres vielgeliebten Sohnes des Königs von Griechenland Majestät anznwerbende Truppeu- Eorps übertreteu, während ihrer Dieustleistung in diesem Truppeu-Eorps die erwähuteu Peusionen fortentrichten lassen. Das gleiche gilt von den Medaillen -Zulagen, in deren Genuße etwa Einzelne der eben erwähnten Militär-Jndividnen stehen.

Art. 17. Jeder Unterossizier und Soldat erhält vom Tage der Verpflichtung und der Znsührung in den Listen täglich eine Brodportion in Natnr oder in Geld nach den über das Gewicht und die Geldvergü- tung für die Königlich Bayerischen Trnppen dermal geltenden Bestim- mungen.

Art. 18. Bei der Verpslegung der Mannschast in Standquartiere und Garnisonsplatzen sollen die in dem bayerischen Heere dermal einge- sührten Menage-Normen nnter den dnrch die Loeal-Verhältniffe gebotene Modisicatione znr Anwendung kommen.

Art. 19. Unteroffiziere und Soldaten des anwerbenden Truppe- Eorps erhalteu bei ihrem Zngange und während der vierjährigen Dienst- Zeit die in der Beilage verzeichneten Montnrstücke ,^ in eben dieser Beilage ist bestimmt, was davon in die Schnld- und Ratenberechnung sällt, und welcher Ratenbetrag dafür von dem Tage der Einreihung an, täglich gnt- geschrieben wird. Es bleibt jedoch der Königlich Griechischen Regierung vorbehalten, in dieser Beziehung die nach den örtlichen Verhältnissen noth- wendig oder zweckmäßig erscheinenden Modisieationen eintrete zu lasse.

Art. 20. Wen Uuterosssziere oder Soldaten des Bayerfschen Heeres nach den ^lrt. 12 gegebenen Bestimmungen in da^ anznwerbende Trnppen -^Eorps übertreten, so^ ist denselben gestattet, alte verwendbaren Montnrstücke, soweit sie i1n Raten^Systeme stehen, aus b^m Bayerischen Dienste gegen nnverzügliche Abzahlung der noch bestehenden Monturschuld in das griechische Truppeukorps muzuuehmeu.

Jene Mouturstücke, die zwar in dem Rateu-Systenre stehe, aber

im Griechische Dieuste nicht auweudbar sind, werde :^ou Seite ^der

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/628&oldid=- (Version vom 31.7.2018)