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Griechischen Regierung zu leistende Vergütung von 40 Kreuzer für jeden Krankentag, ansnehmen, verpflegen und ärztlich behandeln lasten.

Art. 5. Die Königlich Griechischen Trnppen werden aus dem Marsche in Bayern nach den für die k. k. österreichischen Trnppen durch die Eon^ ventionen vom 24. Jnni ^1813 und 2. Mai. I822 festgesetzten Nornn.n verpflegt und mit Vorspann versehen werden, wogegen sich die Königlich Griechische Regierung znr baaren Entrichtung der in jenen Eonventionen bestimmten Vergütungen verpflichtet. Die Jnstradirung der aus dem . Marsche be^sindlichen Königlich Griechischen Trnppeit und Trnppen-Abtyei- lungen ^geschieht dnrch die znständigen Königlich Bayerischen Behörden tnit Einhaltung der nächsten, dem Bestmmmugs-Ort znführenden Hanptstraßen.

Art. 6. Die Daner der Eapitnlation wird für die anzuwerbenden Trnppen aus vier Jahre sestgesetzt. Dieselben werden während dieses Zeitranms ein für sich bestehendes Eorps bilden, jedoch gleich dem Grie- chischen National-Heere zu den Fahnen Seiner Majestät des Königs von Griechenland schwören.

Art. 7. Alle Ernennungen und Besörderungen zu Ossiziers- und andern Stellen in dem zu sormirenden Truppen -Eorps stehen Seiner Majestät von Griechenland zu.

Art. 8. Um die den Auforderungen des Dieustes eutsprecheude Besetzung der Ofsiziers-Stelleu zu erleichtern, und in Rücksicht aus die in

dem Art. 15 des Londoner Staats ^Vertrages vom 7. Mai 1832 über^ nommenen Verbindlichkeiten werden Seine Majestät von Bayern der z^l

diesem Zwecke nach der Formation erforderlichen Anzahl von Stabs- und Ober-Ofsizieren , dann Junkern und Eadeteu des Bayerische Heeres aus die im dieustlicheu We^e ersolgte Anmeldung zlnn zeitliche Uebertritt in die Kriegsdienste Jhres vielgeliebten Sohues, des Königs von Griechen- land Majestät, die Bewilligung hierzu, soweit nicht besondere Umstäude obwalteu, ertheileu und dabei vorbehalte, nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bewilligung ertyeilt wordeu, in das Bayerische Heer, uach ihrem Dieust-, Rang- und Ancieuuetäts.- Verhältuisse in demselben,

znrückzntreten.

Dieselben solleu demzufolge bei dem Rücktritte so augesehen nuv be- haudelt werde, als weu sie in der Zwischenzeit bei iyreu Regimeutern oder Eorps ohne Gage beurlaubt geweseu wären.

Vou den ersolgeudeu Aumeldungen wird der Regeutschaft des Köuige reichs Griecheulaud zum Behufe der vorbehalteueu Erueuuungen jederzeit uuverzügliche Mittheilung gemacht werden.

Art. 9. Die Dauer der Art. 8 erwähuteu Vewilligung sou zn^ vorher erst auf zwei Jahre beschrankt werden. Um jedoch den mit de.n gleichzeitigen Anstritte einer allzngroSu Zahl von Stabs- und Ober-

ossizieren aus dem anznwerbenden Truppeu-Eorps verbuudeueu Nachtheilen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/626&oldid=- (Version vom 31.7.2018)