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nnb Sicherung eines ruhigen ungestörten Besitzstandes gerichtet ist, so ^ versichern und gewahren beide allerhöchsten Theile Sich gegenseitig die Jhrer rechtmäßigen Herrschast nnterworsenen Lande und Provinzen wie .Seine Königliche Majestät von Bayern solche dermal besitzen, und wie dieselben unter dem Seepter Seiner Majestät des Königs von Griechen^ land, in Gemäßheit des Londoner Staats^ Vertrages vom 7. Mai 1832^ dann der aus deffen Grnnd am 21. Jnli 1832 zwischen den Kronen oon England, Frankreich und Rnßland einerseits, und der Osmotischen Pforte andererseits abgeschlossenen Uebereinknnst vereinigt sind.

Art. 4. ^ Sollte wider alle Erwartung und ungeachtet der friedlichen Gesinnungen beider Monarchen Einer derselben aus was immer fiir einern Grnnde in seinen Staaten und Besitzungen dnrch änßere Gewalt unge^ griffen werden, so wird der Andere in Folge vorstehender gegenseitiger Gewährleistung und der diesfalls an Jhn ergangenen Anfforderung geeig^ neten Ortes die krästigste Verwendung eintreten lassen, um allen ferneren Feindseligkeiten ein baldiges Ziel zu setzen, und Seinem Bnndesgenossen möglichst vollständigen Ersatz des dnrch jenen Angriff erlittenen Schadens zu verschaffen, vorbehaltlich weiterer nachdrücklicher Einschreibungen falls die fragliche Verwendung fruchtlos bleibe.

Art. 5. Das Maaß und die Weise der im eintretenden Falle gegen- seitig zu leistenden Bnndeshilse soll in dem Hanptvertrage noch näher bestimmt werden, dessen Abschlnß znr Begründung eines nnanflöslichen Hans- und Familienbündnisses zwischen den Kronen Bayern und Griechen^ land dem im Art. 9 des Londoner Vertrages vorgesehenen Zeitpnnkte vor- behalten bleibt, wo Seine Majestät der Könige von Griechenland die Zügel der Regierung Jhres Reiches Selbst übernommen haben werden.

Art. 6. Um inzwischen znr Besestigung des griechischen Thrones nach den in erwähntem Vertrage seierlich übernommenen Verpsiichtungen nicht minder als nach den Regungen väterlicher Liebe mitznwirken, werden . Seine Königliche Majestät von Bayern Allerhöchsteren Herrn Sohnes Majestät dermal dnrch eine Abtheilung Jhrer Trnppen an Fnßvolk, Rei- terei und dem forderlichen Geschütze, in der vertragsmäßig festgesetzten Stärke von etwa dreitansend sünshnndert Mann nnter den Befehlen eines Jhrer Generale nach Griechenland begleiten lassen, wo dieses Corps die bis anhero dort verbliebenen Trnppen der alliirten Mächte ablösen soll, ^ welche in Gemäßheit des Art. 14 des Londoner Vertrages vom 7. Mai 1832 sosort abziehen, und das Griechische Gebiet ränmen werden.

Art. 7. Der Zeitranm, für welchen dieses Königliche Bayerische Hilsseorps nach Griechenland entsendet wird, ist einstweilen auf drei Jahre festgesetzt. Dasselbe soll, wie vordem die Trnppen der Alliauz zur Ver- fügung der Regierung Seiner Majestät des Königs von Griechenland stehen, jedoch in keinem Falle zu einem den ansdrücklichen Absichten des

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/621&oldid=- (Version vom 31.7.2018)