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gemäß der Allerhöchstdieselben als Vater und als hohen Miteontrahenten jenes Vertrages dnrch dessen Art. X verliehenen Gewalt,. zu außerordent- lichen Eommiffarien und Mitgliedern der Griechischen Regentschast zu ernennen geruht:

1) den Staatsrath und Staats-Minister anßer Dienst, Kämmerer und Reichsrath, Joseph Lndwig Grasen von Armansperg,

2) den Staats- und Reichsrath Dr. Georg Lndwig v. Manrer,

3) den Königl. Kämmerer und Generalmajor Earl Wilhelm v. Heideck, genannt Heidegger,

und diesen drei Mitgliedern des Regentschastsrathesd zu geeigneter Ab- hilse und Verwendung, so wie znr Snbstitntion im Falle eintretender Verhinderung des einen nnter denselben, noch

4) den geheimen Legationsrath Ritter Earl v. Abel beigegeben. München den 5. Oetober 1832.

Reg.^Bt. f. d. Königr. Bayern f d. J. 1832 Nr. 37. S. e13^4.

2. Königlich Allerhöchste Ratisteauon des die Anslegung des Art. VLII . des Londoner Vertrages vom 7. Mai I832 betreffenden Artikels.

Wir Ludwin

von Gottes Guaden König von Bayern ^e. .e., nrkunden und sügen anmit zu wissen:

Nachdem Wir den erlänternden und ergänzenden Znsatz zu dem Art. VIlI des zu London am 7. Mai 1832 über die endliche Beendigung der griechischen Angelegenheiten abgeschlossenen Vertrages eingesehen und geprüst haben, welcher also lantet:

Die Höse von Frankreich, Großbritanien, Rnßland und Bayern, die Zweckmäßigkeit einer genauen Bestimmung^ und Vervollstänvigung des Art. VIlI des zwischen besagten Hösen am 7. Mai 1832 zu London abgeschlossenen Vertrages erkennend, haben sich über Nachstehendes ver^ ^ einbaret.

einziger Artikel.

Die Nachfolge in die Königliche Krone und Würde von Griechen land wird in der Linie des Prinzen Otto von Bayern, Königs von Griechenland, so wie in den Linien Seiner nachgebornen Brüder, der Prinzen Lnitpold und Adalbert von Bayern, welche dnrch den Art. Vlll des Londoner Vertrages vom 7. Mai 1832 eventnell der Linie des ge- nannten Prinzen Otto von Bayern snbstitnirt sind, im Manns stamme, nach dem Rechte der Erstgebnrt, ftattsinden.

Weibliche Nachkommen sollen nur aus den Fall gänzucher Erlöschung des rechtmäßigen Mannsstammes aller drei vorerwähnten Linien des

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/617&oldid=- (Version vom 31.7.2018)