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den gedachteu Höfeu abgeschlosseu, und sowohl von Griechenland als oon der Osmanischen psorte angenommene Protokoll besaget.

Art. 5. Die Grenzen des griechischen Gebietes solleu so festgestellt werden. wie sich aus den, gemäß dem Protokolle vom 26. Septbr. 1831, neuerlich eingeleiteten Unterhandlungen der Höse von Frankreich, Groß.- . ^ britanien und Rnßland mit der Osmanischen Pforte ergeben wird.

Art. 6. Nachdem die drei Höfe sich vorbehalten, das Protokoll vom . 3. Febrnar 1830 in einen Desinitiv - Traetat umznwandeln, sobald die Unterhandlungen über Griechenlands Grenzen beendigt sein werden, und diesen Vertrag allen Staaten, mit welchen Sie in Verbiudung stehen, mitzntheilen,^ so wirhandurch sestgesetzt, daß diese Verbindlichkeit ersüllt. und des Königs von Griechenland Majestät eompaeiseirender Theil in besagtem Vertrage werden soll.

Art. 7. Die drei Höfe werden, von nun an, sich dahin verwenden, ^ daß der Prinz Otto von Bayern als König von Griecheulaud von alleu Souveränen und Staaten, mit welchen sie in Verbindung stehen, aner- kannte werde. ^ ^

Art. 8. Da die Krone und Königliche Würde in Griechenland^ erblich sein sollen, so werden solche auf des Prinzen Ouo von Bayern direete und legitime Erben und Nachkommen, nach dem Rechte der Erst- gebnrt, übergehen. Würde Prinz Otto von Bayern ohne Hrnterlaffung direeter und legitimer Nachkommenschast mit Tode abgehen, so soll die griechische Krone Seinem nachgebornen Brnder und Deffen direeten und legitimen Erben und Nachkommen, nach dem Rechte der Ersigebnrt znfal- len.. Wenn auch Letzterer ohne direete und legitime Nacbkommenschast abginge, so soll die griechische ^rrone Seinem jüngeren Brnder und Dessen direeten und legitimen Leibeserben nach Erstgebnrtsrecht, zu Theil werden.

Jn keinem Falle. können die griechische und die bayerische Krone aus demselben Hanpte vereinigt werden.

Art. 9. Die Großjährigkeit des Prinzen Otto, als König von Griechenland, ist auf den Zeitpnnkt des vollendeten zwanzigsten Lebens- jahres, das heißt aus den 1. Juui 1835, sestgesetzt.

Art. 10. Währeud der Minderjährigkeit des Prinzen Otto von Bayern, Königs von Griechenland, sollen Seine Sonveränetätsrechte in Griechenland in ihrem ganzen Umsange dnrch eine aus drei Rätheu be- stehende Regentschast ausgeübt werden, welche Jhm von Seiner Majestät dem Könige von Bayern beigegeben werden.

Art. 11. Der Prinz Otto von Bayern soll in dem ungeschmäler- ten Gennsse Seiner bayerischen Appanagen verbleiben. Seine Majestät ^ der König von Bayeru verpsiichteu Sich noch überdieß, so viel an Jhnen gelegen, des Prinzen Otto Stellung in Griechenland zu erleichtern,^ bis zu

dem Zeitpunkte, wo das Einkommen der Krone dort ansgemittelt sein wird-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/613&oldid=- (Version vom 31.7.2018)