Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/612

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


582^

Jn deffen Gemäßheit und um über die Bestimmungen übereinzukom- men, welche diese Annahme nöthig macht, haben Seine Majestät der König von Bayern einerseits und Jhre Majestäten der König der Franzosen, der König des vereinigten Reiches von Großbritanien und Jrland und der Kaiser aller Renssen andererseits, zu Jhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Bayern. Herrn Angnst Freiherrn von Eetto, Allerhöchsteren anßerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Großbritauischen Hose.

Seine Majestät der König der Franzosen: den Herrn Karl Moritz von Talleyrand^Perigord., Fürsten und Herzog von Talley- rand, Pair von Frankreich, Sr. gedachten Majestät anßerordentlichen Bot- schaster und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Großbritamschen Hofe, Großkrenz der Ehrenlegion, Ritter vom goldenen Vließe 1t. si w.

Seine Majestät der König des vereinigten Reiches von Großbritanien und Jrland: den sehr ehrenwertheu Heiurich Johann Viseount Palmerston, Baron Temple, Pair von Jrland, Seiner britischen Majestät wirkl. geheimen Rath , Parlamentsmitglied und ersten Staatsseeretär im Ministerinm der answärtigen Angelegenheiten.

Seine Majestät der Kaiser aller Renssen: H errn Ehristoph Fürsten von Lieven, Allerhöchsteren General der Jnfanterie, General- Adjntanten und anßerordentlichen Botschaster an dem Königl. Großbri- tanischen Hose, Ritter der Rnssischen Orden, Großkrenz .n.. - und Herrn

Adam Grafen Matn^zewie, Allerhöchsteren geheimen Rath, des St. Atmend Ordens I. Klasse Ritter, Großkrenz .e.

Welche nach Answechselung ihr^er in gnter und gehöriger Form be^ snndenen Vollmachten, nachstehende Pnnkte festgesetzt und nnterzeichnet haben.

Art. 1. Die Höfe oon Frankreich ^ Großbritanien und Rnßland, zu solchem Ende von der Griechischen^ Nation gehörig ermächtigt, bieten

die erbliche Herrschast über Griechenland dem Prinzen Friedrich Otto von Bayern, zv^eitgebornen Sohne Seiner Majestät des Königs von Bayern, an.

Art. 2. Seine Majestät der Kön^g von Bayern im Namen Aller- höchstihres noch minderjährigen Sohnes handelnd d nehmen für Denselben die erbliche Herrschaft über Griechenland nnter nachstehenden Vedingnn^ gen an:

Art. 3. Der Prinz Otto von Bayern wird den Titel König von Griechenland führen.

Art. 4. Griechenland soll^ nnter der Herrschaft dee Prinzen Otto von Bayern und nn^er der Garantie der drei Höf^ einen nnadhängigen

monarchischen Staat bilden. wie fleye^ das a1n 5. Fedrnnr 1830 nnter

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/612&oldid=- (Version vom 31.7.2018)