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Bnndesbeschluß vom 12. März 1857, den Schutz dramatischer und mnstkalischer Wer^e gegen nnbesugte Aufführung und Darffeuung betreffend.

Die durch den Bundesbeschlnß vom 22. April 1841 zum Schutze der inländischen Verfasser dramatischer und mnstkalischer Werke gegen nnbefna^te Anfführung und Darstellung derselben im Umsange des Buudes- gebietes vereinbarten Bestimmungen werden wie folgt erweitert:

1. Die öffentliche Anfführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes inl Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Antors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachsolger stattfin- den so lange das Werk nichr dnrch den Drnck veröffentlicht roor- den ist. Da^ ausschließende Recht, diese Erlanbniß zu erteilend sie.^t dem Antor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern nach zehn Jahren nach seinem Tode zu. .

2. Anch in dem Falle, daß der Autor eiues dramatischen oder nn.si- lauschen Werkes, sein Werk dnrch den Drnck veröffentlicht, kunn er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachsolgern b^.s abschließende Recht, die Erlanbniß znr öffentlichen Aufführung zu ertheilen, dnrch eine mit seinem darnnter gedruckten Namen versehenen Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Eremplare seines Werkes aus dem Titel vorgedruckt sein muß. Em solcher Vorbehalt bleibt wirksam aus Lebenszeit des Antors selbst und zu Gnnsten seiner Erben oder sonstiger Rechtsnachsolger nach zehn Jahren nach seinem Tode.

3. Dem Antor oder dessen Rechtsnachsolger steht gegen Jeden welcher dessen abschließendes Recht dnrch öffentliche Aufführung eiues noch nicht durch den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung dnrch den Drnck veröffentlichten dramatischen oder mnsikalischen Werkes beeinträchtigt ist, Ansprnch aus Entschädigung zu.

4. Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt.

5. Ziffer 1, 2 und 3 des Bnndesbeschlnßes vom 22. April 1841 sind hier auch ausgehoben wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigung ..e. sein Bewenden behält.

Reg.-Btatt snr das Königreich Bayern sur das Jahr 185^ Nr. 28. S. ^37.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/604&oldid=- (Version vom 31.7.2018)