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Maaßgabe des Gesetzes vom 15. April 1840 den Schutz des Eigeuthums an Erzeugnisse der Literatur und Knnst gegen Beröffentlichung, Nachbil- ^ dung und Nachdruck betreffeud in Vollzug zu setzeu ist. München den 18. Dezember 1856.

Aus Seiuer Majestät des Königs Allerhöchsten Besehl. Ministerinm des königlichen Hanses und des Aeußeru.

Vuudesbeschluß vom 8. Novbr. I858, den Schutz für Werke der Literatur und Knnst gegen Nachdruck und mechanische Vervielsältigung betreffend.

Der durch den Art. 2 des Bnndesbeschlnßes vom 9. Novbr. 1837 und des Bnndesbeschlnßes vom 19. Jnni 1845 snr Werke der Literatur und der Kunsi gegen Nachdrnck und mechanische Vervielsältigung gewährte Schntz, so wie derjenige Schntz, welcher durch besondere Vnndesbeschlüße im Wege des Privileginms für die Werke einzelner bestimmter Antoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schntz zu Guussen der Werke derjeuigen Autoren, welche vor dem Vnndesbeschlnß oom 9. Novbr. 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. Novbr. 1867 in Krast bleibt.

Jedoch sindet der gegenwärtige Vnndesbeschlnß nur aus solche Werke Auweudung, welche znr Zeit noch im Unffange des ganzen Vnndesgebietes dnrch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdrnck oder Nachbildung ge- schützt sind.

Reg.-Blan far das Königreich Bayern fnr das Jadr 185e. Nr. 5^. S. 1^l)1.

Bekanntmachung des Bnudesbeschlußes vom 12. März 1857 über den Schutz dramatischer und mnsskalischer Werke gegen nnbesugte Ausführung betressend.

Staatsministerium des Köuiglicheu Hauses und des Aeußeru.

Ju Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige allerhöchst ertheilten Ermächtigung wird nachstehender in der Sitzung der dentschen Bnndesversammlung vom 12. März l. Jrs. gesaßter Beschlnß über den Schntz dramatfscher und mnsikalischer Werke gegen nnbesngte Anfführung und Darstellung nnter Bezngnahme aus die nnterm 23. Jnli 1841 in Betreff solchen Scyntzes ergangene Bekanntmachung mit dem Beisügen veröffentlicht, daß dieser Beschlnß nach Maaßgabe des Gesetzes vom 15. April 1840, den Schntz des Eigenthnms an Erzengnissen der Literatnr und Knnsi gegen Beröffentlichung, Nachbildung und Nachdrnck betreffend, in Vollzng zu setzen ist.

München den 18. Mai 1857.

Ans Semer Majestät des Königs Allerhöchsten Vesehl.

Staatsministerinm des Königl. Hauses und des Aeußeru.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/603&oldid=- (Version vom 31.7.2018)