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nachher zugestanden werden sollte, zur einstweiligen Detention übergeben werde, dann

3) daß die Bestimmung unter Ziffer 2. auch auf die Fälle, wo ein bereits arretirter oder zu transportirender Verdächtiger oder Verbrecher dem Landjäger etc. auf das königlich bayerische Gebiet entspringt, in Anwendung zu kommen habe, mit dem Vorbehalte jedoch, daß auch der entsprungene und im dießseitigen Gebiete wieder angehaltene Verhaftete nicht ohne weiteres an das königlich württembergische Amt zurückgebracht, sondern dem dießseitigen Amte, in dessen Bezirk er wieder festgenommen worden, zur Aufbewahrung übergeben werde, bis über seine wirkliche Auslieferung oder jenseitige Bestrafung verfügt werde.

4) Daß die betreffenden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen auch bei ihren jenseits der Grenze vorgenommenen Handlungen sich nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienstvorschriften zu achten haben, und für deren Beobachtung nur der eigenen Regierung verantwortlich sein sollen, und übrigens

5) den beiden königlichen Gouvernements frei stehen solle, diese Uebereinkunft wieder aufzukünden, was jedoch sechs Monate im Voraus geschehen muß.

Dessen zu Urkund hat das königlich bayerische Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern gegenwärtige Erklärung, die gegen eine im Einklange stehende des königlich württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt und beiderseits den betreffenden Behörden zur Richtschnur in vorkommenden Fällen eröffnet werden soll, ausgestellt und mit seinem Siegel bedrucken lassen.

So geschehen München den 30. Dezember 1831.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr Bayern f. d. J. 1832. Nr. 2. S. 20–23.


2. Ministerial-Erklärung. Jurisdiktions-Verhältnisse mit Sachsen-Weimar, insbesondere eine Uebereinkunft wegen gerichtlicher Nacheile betreffend.

Zur leichteren Handhabung der Sicherheitspolizei an den Grenzen hat sich die königlich bayerische Staatsregierung bewogen gefunden, mit der großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Regierung eine Uebereinkunft wegen Gestattung der Nacheile der gegenseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften gegen Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche Individuen unter der Bedingung genauer Reciprocität

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/60&oldid=- (Version vom 31.7.2018)