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hat, und danebst von dem Kommittenten oder Eigenthümer mit Wechsel oder sonsten chargirt und belästigt worden, befugt, wegen seines Vorschusses von den empfangenen Waaren und Geldern sich bezahlt zu machen, und da in Fallimenten und Konkurssachen solche Waaren und Gelder mit Arrest beschlagen oder in Verbot belegt würden, mehr nicht als das Residuum oder Ueberbesserung herauszugeben schuldig.

Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreich Bayern, Band IV. I. 2 S. 3




VI. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf Verbrecher-Transport, Verfolgung und gerichtliche Nacheile.


1. Uebereinkunft mit dem Königreich Württemberg über den Transport und die Verfolgung von Verbrechern betreffend.

Nachstehende, mit der Krone Württemberg in Ansehung des Transportes und der Verfolgung von Verbrechern und andern verdächtigen Personen, mittels Auswechselung gegenseitiger Ministerial-Erklärungen abgeschlossene Uebereinkunft wird durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Ministerial-Erklärung.

Das königliche bayerische Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern erklärt, in Folge der zwischen der königlich bayerischen und der königlich württembergischen Staatsregierung hinsichtlich des Transportes und der Verfolgung von Verbrechern und andern verdächtigen Personen an den beiderseitigen Grenzen getroffenen Uebereinkunft, daß

1) den im Königreich Württemberg zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen gestattet sein solle, in Ausübung ihres Amtes ihren Weg durch das königlich bayerische Gebiet ohne Anfrage zu nehmen, wenn dieser kürzer oder sonst vortheilhafter als die Umgehung der Grenze ist;
2) daß denselben bei Streifzügen die Verfolgung von Verbrechern oder als solche verdächtigen Personen von dem königlich württembergischen in das königlich bayerische Gebiet in dem Maaße erlaubt sei, daß dieses nur in flagranti der Verfolgung geschehen dürfe, und die ergriffene Person sofort demjenigen Amte, wo sie arretirt worden, zur Untersuchung und Bestrafung oder auf den Fall, daß deren Auslieferung
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/59&oldid=- (Version vom 29.12.2019)