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Eantion zu stellen, so triu bei Answanderungen von bayerische Uuter- thanen uach Baden, der in dem ^. 67 des Heerergänzungsgesetzes ansge- steute Grundsatz der Reeiproeität bis aus Weiteres in der Art in Wirk- samkeit, daß den answanderuden militärdiensuanglicheu Mannspersonen, welche in das 19. Lebensjahr eingetreten sind, und die Jahre der Armee- pflichtigkeit noch nicht zurückgelegt haben, die Erlanbniß zur Auswanderung und gegen Stellung eines diensttauglichen Ersatzmannes ertheilt wird.

München den 3. Juli 1832.

Staatsmiuisterium des Juueru. ^öninger Sawwkung Band u.. ^. 112^114. S. 131l3. ^

2. Uebereinknnst mit dem Chürsürstenthnm Hessen. Ertraet aus der Kgl. Auerhöchsten Verordnung vom 14. Januar 1817.

4. Da jedoch die Freizügigkeit ihrer Natur nach einzig aus das Ver- mögen, nicht aus die Person sich bezieht, so bleiben dieser Ueber- einknnst nnbeschadet diejenigen Gesetze in ihrer rechtlichen Krast bestehend, welche die Unterthanen bei Strafe der Vermögens- Eonsiseation anffordern, vor der Ansässigmachung in answärtigen Staaten die Answanderungs-Bewilligung nachznsnchen.

5. Als Folge dieses Grnndsatzes ist sestgesetzt, daß die Erhebung der Militärpstichtigkeits-Redimirungs- Summe in Fällen, wo einem Jndividnnm die Answanderungs-Bewilligung ertheilt wird, welches .seiner Person nach der Militärpsiichtigkeit nnterliegt, und die Jahre derselben noch nicht znrückgelegt hat, der Freizügigkeit ungeachtet stattfinde.

München den 14. Jannar 1817.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1817. St. u. S. 1^.

3. Uebereinknnst mit dem Großherzogthnm Hessen -Darmstadt. a. Ertraet aus der Uebereinkuust d. d. Franksurt am Maiu

den 11. Mai 1888.

^. 2. Da jedoch die Freizügigkeit ihrer Natur nach nur aus das Vermögen und nicht auf die Person sich bezieht, so sollen dieses Ver- trages ungeachtet die gegen das Answandern mit Umgehung der landes- herrlichen Bewilligung erlassenen Strasgesetze in ihrer rechtlichen Krast sortbestehen, und gegen jeden angewendet werden, der ohne landesherrliche Bewilligung sich in einem fremden Gebiete niederläßt.

^. 3. Als Folge dieses Grnndsatzes wird anerkannt, daß von Ans- wanderern, welche der Militärpslichtigkeit unterliegen, und das hiervon

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/585&oldid=- (Version vom 31.7.2018)