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Art. 17. Als Vergütung dieser pstege, Beköstigung und Heilung in den königlichen Militärspitälern ist für kaiserliche Unteroffiziere und Gemeine der Betrag von täglich 40 kr. pcr Kops, und für einen kranken Offizier oder Militärbeamten von 1 fl. 20^ kr. zu entrichten.

Art. 18. Mäßen wegen Entlegenheit eines königlichen Militärspi- tals oder aus sonstigen Gründen kaiserliche Militärs in Eivilkrankenhän-^ seru nntergebracht werden, so haben diese Anstalten für Pstege, Beköstigung und Heilung .e. jene Vergütung zu empsangen, welche sse von den ans- ländischen Kranken des Eivilstandes stistungs- oder satzungsgemäß anzn- sprechen besagt sind.

Art. 19. Sind bei Einqnartirungen kaiserlicher Trappen -Abthei- lungen Räumlichkeiten für Militärkanzleien, für Wachen und Arreste nothwendig, so ist die Vergütang hiesür nach den diessallsigen ortsüblichen Miethpreifen zu bemessen und zu entrichten.

Art. 20. Die schwere Ration für das Zngpserd besteht aus 1^ Schäffel Haber, 10 Pfund Heu und 3 Pfand Stroh.

Die Ration für die schwere Eavallerie aus ^ Schäffel Haber, 10 Pfand Hea und 3 Pfnnd^Stroh.

Die leichte Ration aus 1^ Schäffel Haber, 9 Pfnnd Hen und 3 Psnnd Stroh.

Die schwere Ration ist mit 25 kr., die Ration der schweren Reiterei mit 22 kr. und die leichte Ration mit 18 kr. zu vergüten.

Art. 21. Findet nur eine theilweise oder angleiche Abgabe von Fonrage stau, so werden

a) bei der schweren Ration für die Zngpferde

für 1^ Schäffel Haber 18 kr., für 10 Psnnd Hea 7 kr.d

b) bei der Ration für die schwere Eavallerie

für 1^ Schäffel Haber 15 kr., für 10 Psnnd Hen 7 kr.d o) bei der leichten Ration

für 1^ Schäffel Haber 12 kr., für 9 Psnnd Hen 6 kr. vergütet.

Für das Strenstroh und für die Unterbringe der Pferde überhaupt wird keine Vergütung geleistet, wogegen der Pserdedünger dem Onartier- träger überlassen bleibt.

Art. 22. Für die gewöhnliche Vorspann wird für das Pserd 30 kr.d für den Wagen 15 kr. und für die Verpstegung des Fnhrmanns^ 10 kr. für die Meile, ohne besondere Verrechne der Rücksahrt vergütet.

Art. 23. Die Ladung eines zweispännigen Vorspannwagens dars

12 Zentner Gewicht nicht übersteigen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/581&oldid=- (Version vom 31.7.2018)