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Art. 11. Für diese volle Verköstigung werden por Mann und Tag von der kaiserlichen Regierung 24 kr. vergütet.

Jst die Verköstigung aus mehrere Stationen verteilte so werden für die Mittagskost 15 kr., für die Abendkost 6 kr., für die P.orgenkost 3 kr. aus den Mann und Tag gerechnet.

Wenn statt der Mittags- und Abendkost das^Essen nur Einmal ge- nommen werden kann, so werden für dieses zu verstärkeude Esseu 21 kr. vergütet.

Art. 12. Für das Ouartier eines kaiserlichen Unteroffiziers und Gemeinen mit Liegerstatt, Holz und Licht wird, wenn die Einauartirmtg über Nacht stattsindet, eine Vergütung von 4 kr. geleistet.

Art. 13. Jeder einqnartirte Osssziersdiener wird für einen weiteren Mann gezählt.

Werden Soldatenfranen und Kinder einanartirt, so wird sowohl für die Frau als für j^e zwei Kinder die Vergütung wie für einen Mann geleistet.

Ar^. 14. Die kaiserlichen Ossiziere und mit dieseu in gleicher Achtung stehenden Militärbeamten^ werden in der Regel nur aus Dach und Fach mit Liegerstatt, Beheizung und Belenchtung einanartirt.

Die hiesür zu leistende Vergütung wird . in der Weise bemessen, daß

1) ein Ossizier bis zum Oberlientenant einschließlich für 2 Mann:

2) ein Hauptmann Major und Oberstlientenant für 3 Manne

3) ein Oberst für 4 Manne

4) ein Generalmajor für 6 Manne

5) ein Generallientenant oder höherer General-Ossizier für 8 Mann, ein Militärbeamter aber nach seinem Range berechnet wird. ,

Art. 15. Die kaiserlichen Ossiziere und Militärbeamten können von ihren Onartierträgern auch die Verpflegung ansprechen. Diese Verpstegung ^ und die Vergütung hiesür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen.

Art. 16. Die kaiserlichen Militärs, welche aus dem Marsch erkran- ken^ werden, wo möglich, in königliche Militärspitäler zur Verpstegung und Heilung nach den für die königlich bayerischen Truppen diessalls besteheuden Vorschristen verbracht werden.

Anch erkrankte kaiserliche Ossiziere und Militärbeamte, welche ihre Verköstigung und Pflege anßer dem Militärspitale aus eigene Kosten sich . nicht verschaffen können, sollen zur Pflege und Heilung in diesen Militär- spitälern standesgemäß nntergebracht werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/580&oldid=- (Version vom 31.7.2018)