Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/573

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


^3

Deserteure nnd^ mitgenommene Pferde, welche dem Buudesstaate, dem sie augehöreu, zugesührt werden, werden aus dem Wege bahiu in jedem Bundesstaate wie eiuheimische, aus dem Marsche begriffene Mannschasteu und Pferde verpstegt, und es wird für diese Verpstegnug jedem Staate die nämliche Vergütung geleistet, welche dort für die Verpsiegung der eigeueu, auf dem Marsche begriffeueu Maunschast und Pserde vorgeschrie- den ist. ^ Der Betrag dieser zu vergütenden Anslagen ist überall dnrch eine amtliche Bescheinigung auszuweiseu.

Ju den Fälleu, woriu der Deserteur durch verschiedene Gebiete fort-. zuschaffeu ist, muß von der auslieserudeu Behörde jederzeit ein Trausport- zeuel mitgegebeu werden. Diejenigen Staaten, dnrch welche der Deser- tenr durchgeführt wird, haben die erwachsenen Unterhaltungskosten vor- schnßweise zu bezahlen, welche aus dem Transportzeuel auiuirt und so dem nächstvorliegenden Staate in Znrechnung gebracht werden, welcher hierans bei der Anslieserung den vollen Ersatz erhält.

Art. 9. Unterthanen. welche Desertenre und mitgenommene Pserde einliesern, erhalten folgende Prämie:

für einen Deserteur ohne Pserd . . . 8 st. K. M.

für eiueu Desertenr mit Pserd . . . 16 fl. K. M.

für jedes Pferd ohne Mann . . . . 8 st. K. M.

Obrigkeiten, welche einen Desertenr einliesern, erhalten keine Prämie.

Art. 10. Anßer den Unterhaltungskosten und der Prämie dars nichts weiter, unter keiuerlei Vorwaud, er betreffe Löhuung, Haudgeld, Bewach- ungs- und Fortschaffungskosteu, gefordert werden.

Art. 11. Alleu Behördeu wird es zur strengen Psticht gemacht, auf Deserteure zu wachen.

Art. 12. Alle uach der Versaffung der Buudesstaateu Reserve-, Laudwehr- und überhaupt militärpsiichtigen Unterthanen, sie mögen ver- eidet sein oder nicht, eiuberuseu sein oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlanbuiß in die Länder oder zu den Truppeu eines andern Bnndesglie- des, sie mögen zum Bundesgebiete gehöreu oder nicht, übertreteu, sind. der Auslieserung uuterworseu, jedoch nur aus besoudere Reauffitiou der kom- peteuten Behörde.

Mit den Uuterhaltungskosten ist es wie bei den Deserteuren von den Truppeu selbst zu halten. Eiue Prämie wird aber nicht gezahlt.

Art. 13. Alleu Behörden und Unterthanen der Bnndesglieder ist strenge zu uutersagen, Deserteure oder Militärpstichtige, welche ihre Mili- tärbesreiung nicht hiulänglich uachweiseu können, zu Kriegsdieusteu aus- zuuehmeu, deren Auseuthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in enfferntere Gegenden zu besörderm

Auch ist nicht zu gestatteu, daß eine sremde Macht dergleichen Judivi-

dnen innerhalb der Staaten des dentschen Bnndes anwerben lasse.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/573&oldid=- (Version vom 31.7.2018)