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§. 8. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt um einen Monat später nach dem Tage ihrer unverzüglich zu bewirkenden Bekanntmachung, resp. in dem königlichen bayerischen Regierungs-Blatte und durch die Gesetzsammlung für die fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie hinsichtlich der anhängig zu machenden Rechtssachen für die betreffenden Unterthanen und Gerichte in Anwendung.

Vorstehende Übereinkunft wurde unterm 19. November 1828 mit Bekanntmachung des königlich bayerischen Staatsministeriums des königl. Hauses und des Aeußern d. d. 8. November 1828 publicirt.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1828. Nr. 44. S. 569–575.




2. Conf. Abschnitt I. Nr. I. Jurisdictions-Vertrag mit Württemberg vom 7. Mai 1821. §. 10-13.




3. Conf. wegen der Gerichtskosten in Gantsachen sub Absch. Gerichts-Kosten.

a. Übereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Meiningen’schen Staatsregierung sub 2. vom 30. Juni 1832. – Nr. 5.
b. Übereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gotha’schen Staatsregierung sub 2. vom 31. Mai 1834. – Nr. 8.




4. Übereinkunft der königlichen bayerischen Staatsregierung mit mehreren Schweizerkantonen, die gleichen Konkurrenz- und Klassificationsrechte bei Insolvenz-Erklärungs- und Konkurs-Fällen der gegenseitigen Staatsangehörigen betreffend.

Nachdem zwischen der königl. bayerischen Staatsregierung und den Schweizer-Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell, Außer-Rhoden die Übereinkunft getroffen worden ist:

„daß in Insolvenz-Erklärungs- und Konkurs-Fällen den gegenseitigen Staatsangehörigen gleiche Konkurenz und gleiche Klassifications-Rechte zustehen und daß von dem Augenblicke der in einem der kontrahirenden Staaten erfolgten Insolvenz-Erklärung an, in dem andern weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungs-Unfähigen zum Nachtheile der Masse beschränkt werden solle,“
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/56&oldid=- (Version vom 29.12.2019)