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Zahlungs-Rückstauds- und Vergütungs-, dauu Eutschädigungs-

Forderungen.

1^. 23.^ Diese Forderungen werden von den beiden Staaten mit folgenden Beträgen als liquid erkannt:

Für Oesterreich: die Zahlungs-Rückstände und Vergütungen uut 4,653 st. 17 kr. 3 pf. (Viertausend sechshundert dreinndsünfzig Guldeu siebenzehn Kreuzer, drei Psennige),

die Eutschädigungen von 401 st. 5 kr. 3 ps. R. W. (Vierhundert ein Guldeu, sünf Krenzer, drei Pfennige).

^ Für Bayern: die Zahlungs - Rückstände und Vergütungen mit 5,913 st. 43 kr. 3 ps. (Fünstansend nennhnndert dreizehn Guldeu, drei- undvierzig Kreuzer, drei Psennige),

und die Entschädigungen mit 7,085 st. 20 kr. R. W. (Siebente seud füufuudachtzig Gnlden, zwanzig Krenzer).

^. 24. Jeder Regierung bleibt es anheimgestellt, sowohl zu be- summeu, welche ihrer Stistungen und mit welchen Beträgen sie an der im ^. 23 auerkannten Forderungs- Snmme Theil zu nehmen haben, so wie auch, welche Betheiligten und mit welchen Beträgen sie an den nach demselben ^ gegen den andern Staat übernommenen Zahlungsleistungen zu konknriren haben.

^. 2.^. Ueber die hier anerkannten Beträge hinaus verzichtet jede Regierung aus die in den hier namhast gemachten Kathegorien gehörigen weitern Ansprüche.

Rechnungs-Forderungen. ^. 26. So weit es sich um jene Guthaben handelt, welche Stis- ^ tungen gegen ih^e Rechnüngsleger,. oder nmgekehrt, mit dem Titel der Verrechnung zu sordern haben, so werden dieselben nur insoweit in die Ansgleichung einbezogen, als sie aus der Basis gelegter und bereits gehörig erledigter Rechnungen bernhen, und als der Ziffer derselben völlig ermit- telt vorliegt.

1^. 27. Die diessälligen in den Verhandlungen vorkommenden For- derungen werden mit dem ganzen angemeldeten Betrage, sowohl öster- reichischer als bayerischer Seits anerkannt.

^ 28. Bayern hat sosort znr Besriedigung seiner Becheiligten 329 fl. 11 kr. 2 ps. R. W. (Dreihnndert nenn und zwanzig Guldeu, eils Kreuzer, zwei Psennige) zu empsangen und

Oesterreich 2,465 sl. 33 kr. 2 ps. R. W. (Zweitauseud emhuudert süuf und sechzig Guldeu, drei und dreißig Kreuzer, zwei Pseunige). Letzterer Betrag bleibt jedoch, da cr dereus nntcr der o^n Vayern gemäß ^. 20

zu vergütenden Retentions^Snmme begriffen ist, hier anßer Ansatz.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/552&oldid=- (Version vom 31.7.2018)