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Seauestratious- Forderungen. ^. 12. Oesterreich und Bayern erkennen die gegenseitig gesiellten Ansprüche aus Vergütung der den Stistungen dnrch die beiderseitige Se- auestratiou entzogenen Renten, jedoch nach Abzng der hieraus bestriuenen und im Operat der Snbdelegirten vom 1. Angnst 1837 richtig gestellten Seauestratious-Auslagen und ohne Zinsen-Anrechnung als gültig an.

^. 13. Die Summeu der hieruach von beiden Regierungen herans- zngebenden Segnestrations-Renten werden.solgeudermaffeu sestgestellt.

Oesterreich hat von Bayeru für seine Salzburger- Stistungen ut empsaugen - (inelnsive der am letzten Dezember 1836 verbliebenen und an Oesterreich zur eigeueu Behebung bereits übergegaugeueu Reuteu-Rücksiände pcr 70 fl.) 145,672 fl. 4^ kr. R. W. (Einhnudert süns und vierzig Tausend, sechshundert zwei und siebenzig Gnlden, vier Krenzer, drei Psennige).

Bayern dagegen von Oesterreich für seine Stistungen (inelnsive eines bei Anshebung der Sem1estratiou bereits ertradirteu Kapitals pcr 175 sl. 5 kr., und inelnsive der am letzten Dezember 1836 verbliebenen, an Bayeru znr eigenen Behebung bereits überwiesene Rentenrückstände pcr

838 sl. 49 kr.) ^ 71,102 si. ^ kr. R. W. (Ein und ssebenzig Tanseno einhnudert zwei Gnlden, ein Psennig).

^ ^. 14. Jede Regierung übernimmt es, ihren betreffenden Sustnn- gen die ihnen gebührenden Antheile an den hier zngestandenen Bergütungs- Snmmen mit Vorbehalt jedoch jener Gegenrechnungen , welche sich aus dieser Ansgleichung anderweitig heransstellen werden, znznwenven.

^. 15. Dnrch die gegenseitige Leistung der obigen Summen don

145,672 fl. 43^ kr. R. W. und 71,102 fl. ^ kr. R. W. erlöschen alle

Ansprüche, welche wegen der znr Unterstütze der Theilungs-Forderungen seit dem Jahre 1816 gegenseitig stattgesnndenen Seauestrtrung der im sremden Gebiete gelegenen Stiftungsrenten zwischen beiden Staaten erhoben worden sind, oder noch gestellt werden könnten.

Vorschuß- Ford erungen. ^. 16. Oesterreich verpachtet sich aus dem Titel der Vorschüße an Bayeru eine Panschal-Summe von 70,000 fl. R. W. (Siebeuzig tansend Gnlden) zu bezahleu.

1^. 17. Bayeru verzichtet dasür für immer auf alle Ansprüche, welche wegen Vergütung der den Stistungen oder Gemeinden von Tyrol, Vorarlberg, Salzbnrg, vom Jnu^ und Hauseckviertel währed des bayerische Besitzes dieser Läuder unter was immer für eiuem Namen als Vorschüße, als Anshilse oder zur Bedeckung von Passiv-Resten .e. -e-

aus was immer für Kassen, aus Staats^ oder Sustungsmittelu zngewe^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/550&oldid=- (Version vom 31.7.2018)