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Die Bevollmächtigten ssnd nach Answechselung ^ ihrer Vollmachten hinsichtlich der desiuitiveu Ausgleiche der gegeuseitigen Stistungsfor- derungen über folgende Bestimmungen übereingekommen.

^. 1. Die gegenwärtige Ausgleichung erstreckt sich aus alle jeue Ansprüche, welche die in den Jahren 1814 und 1816 von Bayeru ge- trennten und an Oesterreich wieder zuückgekommeuen Stistungen herrühren - von ihnen ansgehen, oder gegen sie gerichtet sind - und welche aus jeueu Gebiets - Abtretungen hervorgehen, welche in Folge der Traetate vom 3. Jnni 1814 und 14. April 1816 in Tyrol, Vorarlberg, Salzburg, im Junviertel und Hausruckkreise stattgesuudeu haben.

^. 2. Jene Forderungen, welche zwar mit den obenbezeichneten Stlstungs-Forderungen srüher (nach Jnhalt des Operats vom 1. August 1837) gemeiusam behandelt worden sind, aber zu denselben nicht gehöreu, iudem sie entweder nicht die obenbenannten Suftungen betreffen, oder aus dem Anlasse gedachter Gebiets -Abtretungen nicht hervorgehen, ssnd kein Gegenstand dieser Stistungs- Eonvention und bleiben, soserne sie nicht bereits anderweitig ihre Erledigung gesnndeu haben, besonderen Verhand- lungen oder der privativen Geltendmachung ansdrücklich vorbehalten. - Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die im Verzeichnisse I anfgeführten An- sprüche.

^. 3. Die Forderungen, welche der gegenwärtigen Ausgleiche ^ angehören, werden in derselben nicht einzeln, sondern Massenweise nach jenen Gattungen anfgesaßt und behandelt, welche die snbdelegirteu Eom- missäre in ihrem Operate vom 1. August 1837 ausgesiellt habeu.

Diese Ausgleiche erstreckt sich daher auf die Kathegorien der Theilungs-, Seanestrations-, Vorschuß^, Retentions^, Zahlungs-, Rück- stands- und Vergütungs-, Entschädigungs- und Rechnungs-Forderungen.

^. 4. Forderungen, welche zwar in eine der oben bezeichneten Ka- thegorien gehören, im Lanse der Verhandlung aber bereits entweder berichtigt worden sind, oder dnrch anderweitige Ausgleichen oder dnrch srühere Abstehungen weggesallen sind, oder endlich solche, welche in ver- schiedenen Kathegorien - also mehrsach - vorkommen, in der einen aber bereits berücksichtigt worden sind, werden als nicht bestehend angesehen, und daher weder bei den Bestimmungen, noch bei dem Kalknl der Aus- gleiche i^ Betracht gezogen-

Diese Forderungen sind im Verzeichnisse II ersichtlich gemacht.^

^. 5. Die gegenseitige Berechne und sohiuige Ausgleiche über die uach dem Vorausgeschickten der Stistungs-Eouveution auheimfalleuden

Forderungen ssnden nach fügenden Vesiimmeen statt-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 104. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/548&oldid=- (Version vom 31.7.2018)