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ob die Eollatur oder Präseutatiou den Allerhöchsten Laudesherru, oder Eorporatiouen oder Privateu des eiueu oder des auderu von beiden Staa- ten znsteht, wechselseitig zngelassen werden, insoserne sie dnrch die recht- mäßigen Stistungstitel hierzu berusen, und die in den Stistungsbriefeu vorgeschriebeueu Bedingungen zu erfüllen im Stande sind. München den 10. Mai 1808. ^L. S.^) Frhr. v. Montgelas. (L. S.^ Gras v. Stadion.

Reg.-Bl. far d Königreich Bayern f. d. J. 1808. St. ^lll. S. 1001.

3. Den wechselseitigen freien Stipendiengenuß für königlich bayerische und königlich württembergische Unterthanen betreffend.

Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.

Nachdem von Seite der königlich ^ württembergischen Regierung die im Jahre 1809 getroffene Versügung, wodnrch die Verabsolgnug des Ertrags von inländischen Familienstistungen an Ansländer sistirt werben, wieder angehoben, und dnrch die^ königlich bayerische Gesandtschast in Stuttgart das Gesinnen znr Beobachtung des Reeiproenms gestellt worden ist, so haben Seine königliche Majestät allergnädigst zu beschließen ge- ruht, daß

a. künstig den königlich württembergischen Unterthanen der Genuß der in Bayern für sie gestisteten Familienstipendien wieder frei gegebene

h. fiir das Verflosseue jene von den erwähnten Stipendien welche seit der von Württemberg angeordneten Sistirung noch nicht ver- geben worden sind, an die fnndationsmäßigen Eompetenten in der Zeitordnung, wie sie um solche nachgesncht habend verabsolgt - denjenigen Jndividnen aber, die aus solche Stipendien, über welche während der erwähnten Sistirung zu Gnnsten königlich bayerischer Unterthanen disponirt worden ist, Ansprüche zu machen haben, dadnrch geholsen werde, daß ihnen ebensalls nach der Zeitordnung, in .welcher sie sich um solche gemeldet haben, ein Nachgennß dieser Stipendien gestattet werde, wobei jedoch bemerkt wird, daß, wenn ein solcher Nachgennß von einem Jndividnnm, welches gegenwär- tig nicht mehr in Stndien sich befindet, nachgesncht, und der Be.^ trag der Stipendienstistung zngleich von einem wirklich Studireuden in Ansprnch genommen wird, dieser den Vorzng habe, und der erste in Hinsicht der Ansbezahlung des Nachgennsses so lange znwarten müße, bis das Stipendinm von einem^ wirklich Studiren- den nicht nachgesncht, sohin zu dem Zwecke der Nachvergütung disponibel wird.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/546&oldid=- (Version vom 31.7.2018)