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wechselseitig zugelassen werden, iusoferne sie durch die rechtmäßigen Stff.^ tungstitel hiezn berufeu, und im übrigen die in den Stistungsbricfeu vorgeschr.ebeueu Bedingungen zu erfüllen im Stande ssnd. Karlsrnhe den 17. Jnli 1809. Königlich ^bayr. bevollmächtigter Der großherzoglich badensche Minister n. anßerord. Gesandter Minister der answärtigen An- an dem großh. bad. Hose. Angelegenheiten.

(L. S.^ Frhr. v. Reibeld. t^L. S.^) Frhr. v. Edelsheim. Reg.-Bl. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1809. Nr. 53. S. 12o.t.

2. Die mu Oesterreich verabredete freie Benützung der Familien- oder Cnrat-Stistungen zum Vorcheile bayerischer und österreichi- scher Unterthanen betreffend.

Maximilian Joseph,

von Gottes Guadeu Köuig von Bayeru .e. .e.

Die nachstehende Eonvention, welche zwischen Unserm geheimen Staats- und Evnserenzminister Freiherrn v. Montgelas und dem kaiserlich öster- re^ichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächugten Minister, Grasen von Stadion, wegen der ungehinderten Benützung der in beider- fettigen Staaten für die Abkömmlinge gewisser benannter Familien, oder Orte und Distrikte errichteten Stistungen, am 18. dieses Monats abge- schloffen worden ist, wird hiermit dnrch das allgemeine Regierungsblatt sowohl zur Keuntuiß der Jnteresseuteu als zur Beobachtung Unserer sämmtlichen Landesstelleu und Behörden bekannt gemacht.

^ München den 13. Mai 1808.

Maximilian Joseph.

Uebereinknnst.

Da sowohl in den kaiserlich-königlich österreichischen, als in den könig- lich bayerischen Staaten Stistungen bestehen, welche für Abkömmlinge gewisser benannten Familien, oder Orte und Distrikte dnrch die Errichtungs- urknnden bestimmt sindd Seine kaiserlich königliche Majestät aber sowohl, als Setne königliche Majestät von Bayern des Willens sind, bei den ein- getretenen Staatsveränderungen die Rechte der Privaten möglichst nnver- ändert zu erhalten, so isi von den Unterzeichneten, Namens Jhrer Aller- yöchsien Höse, einverständlich solgende Verabredung getroffen worden:

Die königlich bayerischen Unterthanen sollen zu der Benützung der oben bezeichneten Stistungen der kaiserlich österreichischen Staaten, und die kaiserlich österreichischen Unterthanen zu der Benützung der gleichsalls oben erwähnten Stistnugen der kgl. bayerischen Staaten ohne Unterschied,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/545&oldid=- (Version vom 31.7.2018)