Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/543

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Die beiderseitigen Kommissarien haben vorstehende Vereinbarung bis auf Allerhöchste Genehmigung Ihrer Majestäten der Könige von Bayern und Sachsen abgeschlossen und die darüber abgefaßte Urkunde zweifach gleichlautend ausfertigen lassen, unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Bayreuth den 8. und Plauen den 11. Novbr. 1844.

Seine Majestät der König von Bayern haben nach genommener Einsicht

dieser Uebereinkunft derselben nach ihrem ganzen Inhalte und blos

mit der erläuternden Bestimmung, daß im Art. V nur die aus den mit dem patronatsrechte an die Krone Sachsen übergehenden Pfarreien dermalen

angestellte Geistliche verstanden sein sollen, Allerhöchst ihre[1]

Ratification ertheilt, und nachdem der Unterzeichnete zugleich ermächtigt worden ist, diese Genehmigung im Namen Seiner Majestät auszusprechen und zu beurkunden, so ist zu gedachtem Ende die gegenwärtige förmliche Ministerialerklärung unter amtlichem Siegel und Unterschrift ausgestellt worden, um gegen eine ähnliche Erklärung des k. sächsischen Ministeriums ausgewechselt zu werden.

Geschehen zu München den 30. März 1845.

Der Minister des königlichen Hauses und des Aeußern. Nr. 3253.


2. Staats-Ministerial-Bekanntmachung desgl.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.

Nachdem die mit Bericht vom 30. Novbr. v. Jrs. vorgelegte Uebereinkunft

rubrizirten Betreffs vom 8|11. ejusdem die allerhöchste Genehmigung

erhalten hat, und unter dem Heutige die Auswechselung der

beiderseitige Ministerialerklärungen über die erfolgte Ratification vor sich gegangen ist, so empfängt die k. Regierung von Oberfranken in der Anlage unter Rückschluß des Kommissionsberichts nebst Kommissionsakten zwei lithographirte Abschriften der diesseitigen Ministerialerklärung vom 30. d. Mts. mit dem Auftrage, wegen des Vollzugs der Uebereinkunft im Benehmen mit der k. Regierungs-Finanz-Kammer alsbald das Geeignete einzuleiten.

München den 7. April 1845.

Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

An die k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., ergangen.

Mitgetheilt dem k. protestantischen Oberkonsistorium zur Nachricht und weiter geeigneten Verfügung den 17. April 1845 ad Nro. 11418.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Im Original: Allerhöchstihre
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/543&oldid=- (Version vom 31.8.2021)