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c^ Geistliche Sachen und insbesondere Ehesachen, welche nach dem Eanon 12 Sess. 24 des heiligen Eoneilinms von Trient vor ven geistlichen Richter gehören, bei ihrem Gerichte zu verhandeln und zu entscheiden. Abgenommen davon sind die rein bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen, z. B. Verträge, Schuld- und Erbschaftsfachen, worüber den weltlichen Richtern die Verhandlung und Entscheidung znsiehte

o^ gegen Geistliche, welche eine Ahndung verdienen, oder keine ehr- bare geistliche, ihrem Stande und ihrer Würde anständige Kleidung tragen, die von dem heiligen Eoneilinm von Trient bestimmten oder ihnen sonst zweckmäßig scheinenden Strafen unter Vorbehalt des eanonischen Reenrses zu verhängen, und dieselben in die Seminarien oder andere dazu bestimmte Häuser zu versetzend auch

^ gegen jeden der Glänbigen, welche sich der Uebertretung der Kirchensatzungen und der heiligen Eanonen schnldig machen, ktrch- liche Eensnren anznwendene

c^, nach Ersorderniß des geistlichen Hirtenamts sich dem Elerns und dem Volke der Diözese mitzutheilen und ihren Unterricht und ihre Anordnungen in kirchlichen Gegenständen srei knnd zu machen e übrigens bleibt die Eommnnikation der Bischöse, des Elerns und des Volkes mit dem heiligen Stnhle in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten völlig srei:

f^ im Einverständnisse Seiner königlichen Majestät, besonders wegen Anweisung angemessener Bezüge, Pfarreien zu errichten, zu theilen, und zu vereinigen e

g) öffentliche Gebete und andere fromme Uebungen vorznschreiben und anznsagen, wenn dieses das Wohl der Kirche, des Staates^ oder des Volkes erheischt, und darans zu sehen, daß bei den kirch- lichen Verrichtungen, besonders aber in der Messe und der Anse spendung der Sakramente die lateinischen Kirchenformeln gebrancht werden.

Art. XI.lI. Wenn die Erzbischöse und Bischöse der Regierung An- zeige erstatten, daß Bücher in dem Königreiche gedruckt oder eingeführt worden seien, deren Jnhalt dem Glanben, den guteu Sitten oder der Kirchenzncht Znvuder ist, so .vird dieselbe Sorge tragen, daß deren Ver- breitung in der gesetzlichen Weise verhindert werde.

Art. XIV. Seine Majestät werden nicht zngeben, daß die katholische Religion, ihre Gebränche und Litnrgie dnrch Worte, Thaten oder Schrif- ten verächtlich gemacht, oder daß die Vorsteher oder Diener der Kirche in Ansübung ihres Amtes, besonders in Wahrung der Glanbens e 11nd Sittenlehre und der Kirchenzncht gehindert werden. Da Seine Majestät ferner wollen, daß den Dienern der Religion die ihnen nach göulichen

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/534&oldid=- (Version vom 31.7.2018)