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jedoch nur nach Maaßgabe der Gesetze des eigenen Landes – befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche Gericht abzuliefern.

§. 7. Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten und so lange nicht die Aufstellung des Bnndesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlossen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bundeskriegsverfassung sein Bewenden.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1853. Nr. 12. S. 217–222. Meiers Staatsakten des deutschen Bundes 3. Aufl. Thl. II Nr. LXII. S. 575.


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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/524&oldid=- (Version vom 31.7.2018)