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2. daß das Militärgouvernement der Bnndessestung Mainz, in Er- ledigung seines Berichts vom 16. September 1833, desgleichen die Militärgonvernements der Bundessestungen Luxemburg und Landan , von dem gegenwärtigen Beschlnffe dnrch das Präsidium der Bnndesversammlung in Kenntniß zu setzen seien.

Weiers Staatsakten des dentschen Bnndes 3. ^knfk. ^l,l. ... Nr. 0^v. S. 327.

^. Befteiung der für die ^ Bundesfestungen bestimmten Militär- Effeeten und erforderlichen Baumaterialien vom Vereinszou.

a. Entschließung des königlich bayerischen Finanzministerinms.

Nachdem bezüglich der von Seite der dentscben Bundesversammlung angeregten Besreiung der zum Ban der Bnndessestungen forderlichen Materialien und sonstigen Banbedürsnisse von allen Arten von Abgaben sämmtliche Vereinsregierungen sich damit einverstanden erklärt haben, daß, so weit es sich um den Erlaß des Eingangszolles für vom Anslande bezogene Gegenstände handelt^ dieser aus Rechnung des Gesammtvereins übernommen werde, so wird die kgl. General - Zolladministration hiervon mit Beziehung auf die Entschließung vom 5. August 1841 Nr. 10551 unter dem Austrage in Keuutniß gesetzt, in vorkommenden Fälleu aus gehörige Nachweisung den Erlaß des Eiugaugszolles für vom Auslaude bezogeue Materialieu und soustige zum Bau der Buudessestungen bestimmte Gegeustäude für Vereiusrechuung zu gewäyreu und zu diesem Behuf an die äußeru Zollbehörden die geeigueteu Vollzugsvorschristeu Zn erlassen

Müucheu den 7. Juli 1843.

Aus Seiuer Majestät des Königs Allerhöchsten Besehl. Königliches Finanzministerinm.

An die köuigl. Geueral-Zoll-Admiuistratiou.

b. Verfügung der königlichen General-Zou-Administration.

Gemäß Fiuauz^Miuisterial-Reseripts vom Juli v. Jrs. Nr. 9093 ist unter sämmtlichen Zollvereiusregierungen ein Eiuverstäuduiß getroffeu wordeu, woruach den zum Ban der Buudessestungen Maiuz. Ulm und Rastabt vom Auslaude eiugeheudeu Materialieu und soustigen Gegeu- stäudeu unter Vorbehalt der forderlicher. Eeutralmaaßregelu die Eiu- gaugszollfreiyeit auf Vereius-Rechuung gewährt ist.

Nach voraus gepsiogeuem Beuehmeu mit den obersteu Zollverwal^ tungsstellen der betreffeudeu Vereiusstaateu wird uuu, iusoserue dergleicheu für die geuauuteu Vundesfestungen bestimmte und als solche deklarirte

Materialieu .^c. über bayerische ^cllamter eingeheu werden^ verfügt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/520&oldid=- (Version vom 31.7.2018)