Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/518

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


Franken das nämliche Verfahren einhalten werden, welches Jhre Majestäten der Kaiser von Oestereich und der König von Prenßen bei den znr Erbanung einer vierten Bnndessesiung übernommenen zwanzig Millionen Franken beobachtet haben e daß sich daher Seme Majestät der König von Bayern zu allen^ denjenigen Anslagen, welche dermalen die Armirnug, das volle Approvisionnement und die Herstellung der Bnndessesiung Landan ersordern, bereit sinden, auch bei künstigen Herstellungen, in Fällen anßerordentlicher Beschä- digungen und anderer anßerordentlicher Kosten, den Bnnd nur in sosern in Ansprnch nehmen werdend als die bis dahin erhobenen Zinsen zu deren Deckung nicht znreichen sollten.

7. Der Bnndesbeschlnß vom 28. Jnli 1825 behält in seinen ...Bezieh- ungen aus Landan seine Anwendung e insoweit derselbe dnrch den gegenwärtig zu sassenden Beschlnß nicht ansgehoben oder modie sieirt wird.

8. Der Großherzoglich Badischen Regierung wird die Verbindlichkeit, ein Drittyeil der Kriegsbesatzung zu Landan zu stellen, erlassen, und aus die Jnsanteriecontingente der in der Stellung zum Bnn- desheer erleichterten Staaten übertragen wogegen sich die Groß- herzoglich Badische Regierung verpachtete für den Fall angenblicke liehen Bedürfnisses und bi^ zntn Eintreffen der znr Verstärkung der kriegsbesatzung vom Bunde bestimmten Eontingente, provisorisch, 2000 Mann in die Bundessestung zu stellen e wobei sich von selbst versteht, daß von dem Zeitpnnkte an, da die Verstärkung dieser Kriegsbesatzung dnrch Badische oder andere Bnndestrnppen eintritt, die Festung Landan sofort nnter die Befehle der Bnndesverfamm- lung und des Oberfeldherrn gestellt wird, wenn auch noch kein Beschlnß aus den Grnnd des Artikeln 28 der Schlnßakte erfolgt ist.

9. Der vorstehende Beschlnß wird der Militäreommission znr Nach- achtung statt Jnstrnetion mitgeteilt, um in dessen Gemäßheit

a, die znr Uebernahme der Vnndessestung Landan forderliche Vorbereite zu treffen, indem die hohe Bnndesversammlung der Militäreommission überläßt^ die dazn abordnenden Bevoll-

mächtigteu aus ihrer Mitte Zn benennen und mit den erforder-

lichen Weisungen zu versehen, um im Namen und aus Auftrag des Dnrchlanchtigsten Dentschen Bnndes alle jene Handlungen

vorZnnehmen, welche znr Erfüllung dieses Beschlnßes fordere

lich stnd.

Ueber den Tag der Uebergabe, welche vier Wochen nach dem hentigen Beschlnße folgen soll, hat sich die Militäreom- mission mit dem Königlich Bayerischen Gonvernement zu ver- einigen e auch hat die Militäreommission

1^^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/518&oldid=- (Version vom 31.7.2018)