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Zwischeninstanz zwischen der Bundesversammlung und den Festung^- behördeu, nicht statt, indem die Bnndesversammlung sich darauf beschränkt, für diese Zeit das technische Gutachten dieser Eommission, ohne daß letztere in dem gedachten Verhältnisse ossieiell eintritt, auch bei den die Festung Landan betreffenden Gegenständen zu benützen.

2. Sobald die Bnndesversammlung nach Art. 38 der Schlnßaete einen Beschlnß wegen Gefahr eines feindlichen Angriffes für den Buud oder für einen einzelnen Bnnyesstaat und wegen der deshalb in Wirksamkeit zu setzenden Vertheid igungs^Maaßregeln saßt, tritt die

. unmittelbare Unterordnung der Bnndesfesiung Landau unter die speeielle Aufsicht und Befehle der Bnndesversammlung und des Oberfeldherru, in gleicher Weife wie bei den Buudesfestungen Maiuz und Luxemburg ein.

3. Der Gouverueur oder Eommaudant von Landan leistet nachstehen- den Eid:

Jch schwöre zu Gott dem Allmächugen einen leiblichen Eid,^ daß, nachdem Seine Majestät der König von Bayern mich zum Gonvernenr (Eommandanten) der Bnndessestung Laudau eruauut haben, ich dieses Amt allein im Jnteresse des Bnndes und zu dessen Vertheidigung sühren, das vom Bnnde für die Feftnug auzuordnende Reglement getreulich beobachten, auch alle Auwei- sungen, welche im Friedensstande des Bnndes Seine Majestät der König und nach Unterordnung der Festung Landan nnter die speeielle Anssicht und die Befehle der Bnndesversammlung und des Oberseldherrn, diese mir erteilen werden, pünktlich Folge leisten, und mich weder dnrch irgend eine Rücksicht, noch dnrch ein Verhältniß, namentlich zu einem einzelnen Bnndesstaate da- von abhalten lassen will.

Jnsbesondere gelobe ich^ daß ich die mir als Gonverneur (Eommandant) anvertrante Festung jederzeit wider alle seindliche Gewalt aus das Sorgfältigste und Eisrigste verwahren, sie auch in Belagerungssälleu gegen jede Art der Angriffe mit der tapser- sten Gegenwehr und mit Daransetzung Leibes und Lebens bis aus das Aenßerste vertherdigen will.

So wahr mir Gott helfe.

Dieser Eid, schriftlich ausgestellt und nnterzeichnet, wird für den Bnnd in die Hand Seiner Majestät des Königs von Bayern übergeben. ^

Ueber den Act der Beeidigung des Gonvernenrs oder Eom-

maudanten von Landan nach den. vorstehenden Formnlar wird

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 70. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/514&oldid=- (Version vom 31.7.2018)