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freiwilligen Rücktritt, durch Krankheit oder Tod eines Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erledigungen von den Regierungen für die noch übrige Dauer der dreijährigen Frist sofort ergänzt.

Das Verhältniß der[WS 1] 34 Spruchmänner zu den Regierungen, welche sie ernannt haben, bleibt unverändert, und es gibt ihnen die Ernennung zum Spruchmann auf Gehalt oder Rang keinen Anspruch.

Art. III. Wenn in dem Artikel I bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hievon Anzeige an die Bundesversammlung, und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner in der Regel sechs Schiedsrichter, und zwar drei von der Regierung und drei von den Ständen ausgewählt. Die von der betheiligten Regierung ernannten Spruchmänner sind von der Wahl zu Schiedsrichtern für den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beide Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Übereinkommen beider Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwei oder vier Schiedsrichtern zu beschränken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen.

Die gewählten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der Bundesversammlung angezeigt. Erfolgt in dem Falle der Vereinbarung über die Berufung an das Schiedsgericht, und nachdem die Regierung den Ständen die Liste der Spruchmänner mitgetheilt hat, die Wahl der Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen, so ernennt die Bundesversammlung die letzteren statt des säumigen Theiles.

Art. IV. Die Schiedsrichter werden von der Bundesversammlung, mittelst ihrer Regierung, von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, einen Obmann aus der Zahl der übrigen Spruchmänner zu wählen; bei Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundesversammlung ernannt.

Art. V. Die von der betreffenden Regierung bei der Bundesversammlung eingereichten Akten, in welchen die Streitfragen bereits durch gegenseitige Denkschriften oder auf andere Art festgestellt sein müssen, werden dem Obmann übersendet, welcher die Abfassung der Relation und Correlation zwei Schiedsrichtern überträgt, deren Einer aus den von der Regierung, der Andere aus den von den Ständen Erwählten zu nehmen ist.

Art. VI. Demgemäß versammeln sich die Schiedsrichter, einschließlich des Obmannes, an einem von beiden Theilen zu bestimmenden, oder in Ermanglung einer Uebereinkunft, von der Bundesversammlung zu bezeichnenden Orte, und entscheiden, nach ihrem Gewissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch Mehrheit der Stimmen.

Art. VII. Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine nähere Ermittlung oder Aufklärung von Thatsachen für


Anmerkungen (Wikisource)

  1. sonst: dieser
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/509&oldid=- (Version vom 30.9.2018)