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Fällen, wo sie als Ansträgalgerichte eine uumittelbare Zustellung an Au- wälte der streiteudeu Theile nicht bewirkeu könueu, davou ihren Regieruu- gen die Vorlage zu macheu, damit dieselbe in den Staud gesetzt werden. durch ihre Buudestags-Gesaudtschasteu die geeignete Miuheilung an jeue Regierungen, die es augeht, zu bewirken. Weiers Staatsakten des dentschen Bnndes 3. ^knfl. ^l. u. Nr. X.aX^. S. 218.

^. Köuigl. Bayerische Allerhöchste Bekanntmachung eines Beschlusses der deutscheu Bundesversammlung in Beziehung auf gemeinschast- liche an dieselbe gerichteten Vorsteuungen oder Adressen uber öffentliche Angelegenheiten des dentschen Bundes vom 2. Febrnar

1832.

Nachdem von der deutscheu Buudesversammlung m ihrer XXXVI. Sitzung vom 27. Oetober v. Jrs. in Beziehung auf gemeinschaftliche an dieselbe gerichteten Vorstelligen oder Adressen über öffentliche Angele^ genheiten des dentschen Bnndes, nachsteheuder Beschluß gesaßt worden ist: "Da der Bnndesversammlung gemeinschaftliche Vorftellungen oder Adressen über öffentliche Angelegenheiten des denfschen Bnndes eingereicht worden sind, eine Besngniß hierzn aber in der Bnndesver- fassung nicht begründet ist, das Sammeln der Unterschristen zu der- gleichen Adressen vielmehr nur als ein die Antorität der Bnndes- regierungen und die öffentliche Ordnung und Rnhe gefährdender Versnch, auf die gemeinsamen Angelegenheiten und Verhältnisse Dentschlands einen ungesetzlichen, mit der Stellung der Unterthanen zu ihren Regierungen und dieser letzteren zum Bnnde nuvereinbareu Eiustuß zu übeu uustatthast ist, so eruärt die Buudesversammlung, daß alle dergleichen Adressen als uustatthast zurückgewieseu ssud. Die Bundesregierungen werden.dieseu Beschluß öffentlich bekauut macheu, und wegen Beobachtung desfelbeu die geeigneten Verfügungen treffen ^

so machen Wir diesen Beschluß mit Wiederholung der bereits in einer anderweitigen Kuudmachung vom 16. Oetober 1819 (Allgem. Jutelligeuz- blatt v. J. 1819 Nr. 1045 u. 1046) geschehenen Hinweisung auf die in Uuserem Köuigreiche zu beobachtenden Bestimmungen hierdurch znr geerg- neten Darnachachtung allgemein bekannt. München den 2. Febrnar 1832.

Lndloig.

Reg.-Bt. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1832. Nr. ^lu. S. 143.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/506&oldid=- (Version vom 31.7.2018)