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zwei Stellvertretern, dergestalt: daß bei deren jedesmaliger Ernenerung wenigstens zwei nene Mitglieder darin abgenommen werden. An dieselbe werden alle der Bnndesversammlung znkommenden Eingaben und Anzeigen abgegeben, welche aus die im 1. Artikel bezeichneten Vollziehungsgegen- stände Bezng haben.

Art. 3. Dieser Eommission liegt ob zuvörderst zu prüsen, ob der bnndesmäßigen Verpstichtung vollständige oder nnznreichende Folge geleistet worden sei, und darüber Vortrag an die Bnndesversammlung zu erstatten. Erhalt diese dadnrch die Ueberzengung, daß in dem gegebenen Falle die gesetzlichen Vorschriften gar nicht, oder nicht hinlänglich befolgt worden sind, so hat sie, nach Beschaffenheit der Umstände einen knrzen Termin anznberanmen, um von den Gesandten der Bnndesstaaten, welche solches angeht, entweder die Erklärung der hierans ersolgten Vollziehung oder die genügende und vollständige Nachweisung der Ursachen, welche der Folgeleistung^noch entgegenstehen, zu vernehmen.

Nach ersolgter Erklärung, oder in Ermanglung dieser, nach Ablans der bestimmten Frist, hat die Bnndesversammlung aus das von der Eom- mission darüber abgegebene G.ntachten zu benrtheilen, inwieserne die Sache erledigt, oder der Fall der Nichterfüllung der bnndesmäßigen Verpstich- tung begründet, und sonach das geeignete Ereentionsversahren zu be- schließen ist.

Art. 4. Ehe die Bnndesversammlung die wirkliche Anssührung ihres wegen der Erecntion und der dabei anznwendenden Mittel gesaßten Beschlnsses versügt, wird sie denselben der Regierung des betheiligten Bnndesstaates dnrch dessen Bnndestags-Gesandten mittheilen, und zugleich an diese eine angemessene motivirte Anfforderung znr Folgeleistung, nnter Bestimmung einer nach Lage der Sache zu bemeffenden Zeitsrist, ergehen lassen

Art. 5. Wenn hierauf die Befolgung angezeigt wird, so hat die Eommission ihr Gntachten hierüber abzugeben, und der Bundestag zu benrtheilen, inwieserne solches znr Genüge geschehen ist. - Ergeht keine solche Anzeige, oder wird dieselbe nicht hinreichend befunden, so wird ohne Verzng^ der wirkliche Eintritt des angedrohten Ereeutionsversahrens be-

schloffen, und zngleich der Bnndesstaat, der zu diesenr Beschlbse Anlaß gegeben hat, davon nochmals in Kenntnis gesetzt.

Art. 6. Da jede Bnndesregierung die Obliegenheit hat aus Voll- ^ ziehung der Bnndesbeschlüße zu halten, der Bnndesversammlung aber eine nnmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht znsteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Ereentionsversahren stattfinden. Ansnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung^ in Ermanglung eigener zureichen-

der Mittel, selbst die Hilse des Vnnde.s in Anspruch nimmt ^ oder wenn

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/502&oldid=- (Version vom 31.7.2018)