Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/501

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


481

^. Ereentions-Orbnung znr Vouziehung derBeschlüße desBmt- destages und der Erkenntuisse der Austrägalinstanzen, destnitiv sestgesetzt am 3. Angnst l82D. plenarversammlmrg ^. 3.

Präsidium. Jn der 35. Bnndestags^Sitzung 1819 ^. 219 wurde nnter die Gegenstände, welche zur Jnstrnetionsemholung und desiniuoen Veschlnßnahme nach Wiedereröffnung der Sitzungen besonders ausgesetzt wordeu, auch die Einsührung einer definitiven E.reentionsordnung, und Vestimmung von ansuchenden krästigen Mitteln, um sowohl die Beschüße des Buudestages, als auch die Erkeuntnisse der Ansträgalinstanzen in ungehinderte Vollziehung zu setzen, mit angenommen.

Die Schlnßakte enthält hierüber die Grnndbestimmungen in den Artikeln 31 bis 34 und zur weiteru Entwicklung derselben wnrdeu in dem 31. Artikel vorbehalte, eine besondere Ereentions- Ordnung solgen zu lassen.

Da nun dieselbe in den Ministerial- Eonserenzen zu Wien entworfen und genehmigt worden, so habe ich von meinem Allerhöchsten Hose den Anstrag erhalten, der verehrlichen Bnndesversammlung der Ereentions- Ordnung, welche in ihren 14 Artikeln zngleich die in der Schlnßaete ans^ genommenen Bestimmungen in sich begreist, zu dem Ende vorznlegen, da- mit dieselbe in ebeu der Form, wie die Schlnßakte selbst, durch gleich- sörmige Zustimmung zum Bnndestags-Beschlnß erhoben werde.

Oesterreich tritt mit allen übrigen Stimmen dem präsidialantrage nnbedihgt beid daher

Beschluß.

Die von den Bevollmächtigten sämmtlicher Bnndesstaaten in den Ministerialeonserenzen zu Wien verabredete Ereentionsordnung wird hier- mit in eben der Art, wie die Schlnßakte selbst dnrch gleicharmige Zn- stimmung zum Bnndestags-Beschlnß erhoben.

Art. 1. Die Bnndesversammlung hat das Recht und die Verbind- lichkeit, für die Vollziehung der Bnudesakte und übrigen Grundgesetze des Buudes, der, in Gemäßheit ihrer Eompeteuz, von ihr gesaßteu Beschlüße der durch Austräge gesällteu schiedsrichterliche Erkeuntnisse, der unter die Gewährleistung des Bnndes gestellten eompromissarischen Entscheidungen und der am Bnndestage vermiuelten Vergleiche, sowie für die Ansrecht- haltung der von dem Bnnde übernommenen besondern Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpsung aller andern bnndesversassungs^ mäßigen Mittel, die forderlichen E.reeuons-Maaßregeln in Anwendnug zu briugen.

Art. 2. Zur Ersüllung dieser Verbiudlichkeu wählt die Buudes- regierung jederzeit für de Zeitraum von sechs Mouateu, mit Einschlnß

der Ferien,. aus ihrer Miue eine Eommission von süns Mitgliedern und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/501&oldid=- (Version vom 31.7.2018)