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^ Buudesbeschluß vom 23. Juni 1817 und 2. Angnst 1827 über Nachstener und Abzngssreiheit. - Conf Abth. l. Abschn. Xlll. Nr. 1. Anmerk. S. 109.

Buudesbeschluß über Abfassung und Einreichung der ^rivat^ reelamationen bei der Buudesversammlung vom 1I. Dezember

1817. LV. Sitzung .^. 412.

Nachdem die Bnndesversammlung mehrmals die Ersahrung hat machen müßen, daß an sie gerichtete Vorstellungen,. welche das Jnteresse von Privatpersonen betreffen, theils aus eine nnangemessene, undeutliche und selbsi unschickliche Weise abgesaßt, theils von Personen abgesetzt nnterzeichnet oder eingereicht worden sind, an die es nachher schwer hielt, die Resolntionen der Versammlung gelangen zu lassen, so stndet sie für nöthig zu versügen:

1. Daß diejenigen Privatpersonen, welche ihre an die Bnndesver- sammlung gehörigen Angelegenheiten bei derselben selbst betreiben wollen, nicht nur, sosern sie nicht ohnehin bekannt sind, sich gehörig in der Bnndes - Präsidialkanzlei zu legitimiren, sondern auch ihre Vorstelligen aus eine angemessene, dentliche und schickliche Weise zu bersassen oder versassen zu laffen, und zum Vorans, aus den Fall ihrer Entsernung von hier, einen bekannten Bevollmächtigten, der die zu erwartenden Resolntionen in Empsang nehmen könne, zu bestellen und in der Kanzlei anznzeigen, widrigensalls aber zu gewärtigen haben, daß sie mit ihren Gesnchen nicht zngelassen, sondern diese, ohne weitere znrückgelegt werden^

2. daß eigene Abgeordnete znr Betreibung von Privatangelegenheiten, nur wenn sie sich ihrer Person halber überhand ^insbesondere als znr Führung solcher Geschäste tüchtige Männer legitimiren, anzunehmen, und von ihnen, nnter gleicher Verwarnung, die obigen ^ Vorschriften zu beobachten seine sodann

3. daß, wenn Privatpersonen weder selbst noch dnrch eigene Abgeord- nete ihre an die Bnndesversammlung gehörigen Angelegenheiten besorgen wollen, sie znr Uebergabe ihrer Vorstelligen und weitern Betreibung solcher Angelegenheiten dahier bekannte und dazn geeig- nete Männer zu Bevollmächtigten und Geschäftsführern zu bestellen, diese aber gleichsalls dasjenige, was den betheiligten Personen und ihren Abgeordneten znr Pflicht gemacht ist, genan zu befolgen haben.

4. Es soll gegenwärtiger Beschlnß durch die öffentlichen Vlätter be-

kannt gemacht werden.

Weiers Staatsakten des denken Bnndes 3. Anft. lt Nr. S. e1.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/500&oldid=- (Version vom 31.7.2018)