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In wie ferne der Kosten wegen gegen diese Personen die Execution statt findet, wird nach den Gesetzen des Landes, worin die Execution zu führen wäre, beurtheilt.

Sollte der Betheiligte seine Wohnung in einem dritten Lande haben, und die Einziehung der Kosten dortselbst auf Schwierigkeiten stoßen, so wird angenommen, daß er kein hinreichendes Vermögen besitze.

4. Kommt eine Partei, welche lediglich wegen ihrer Mittellosigkeit von der Bezahlung der baaren Auslagen, Sporteln und sonstigen Gebühren in Civilsachen, einschließlich der Vormundschafts- und Verlassenschafts-Sachen, frei gelassen war, durch den requirirten gerichtlichen Act oder sonst im weitern Zeitverlaufe zu - in Hinblick aus den Art. 3. - hinreichenden Zahlungsmitteln, so bleibt der requirirten Behörde unbenommen, die Kosten und Gebühren des Verfahrens in Abzug zu bringen, oder deren Eintreibung von dem requirirenden Gerichte anzusprechen.

5. Wenn in strafrechtlichen oder polizeilichen Untersuchungen und insbesondere auch bei der Verhaftung und Auslieferung von Verbrechern durch die Requisition einer Gerichts-Behörde des einen Staates an eine solche des andern Staates bei letzterer baare Auslagen nothwendig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden, es möge nun das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen.

Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen baaren Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Boten-Löhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib- und Abschriftsgebühren, Stempeltaxen, so wie alle an Gerichts-Personen, Zeugen und Sachverständige, oder an die Gerichtskassen sonst zu entrichtenden Gebühren und andere Kosten dieser Art.

Die in dieser Weise erlaufenen Kosten sind daher von der requirirten Behörde nach den bei ihr für das Inland geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich den andern Kosten, welche durch die öffentlichen Kassen zu berichtigen sind, zu bestreiten und zu verrechnen.

6. Da übrigens bei der Unterlassung einer gegenseitigen Aufrechnung die Verbindlichkeit derjenigen Personen, welche die Untersuchung durch ihr Verschulden veranlaßt haben und die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so wird die requirirte Gerichts-Behörde ein Verzeichniß der zur Erfüllung der Requisition erwachsenen Kosten und zwar sowohl der baaren Auslagen, als der sonstigen Gerichts-Gebühren der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in das für die betreffende Sache angelegte Kostenverzeichniß aufnehmen und geeigneten Falles erheben und unter den Einnahmen verrechnen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/50&oldid=- (Version vom 31.7.2018)