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2. Wenn der znr Vermittlung der Streitigkeiten angeordnet gewesene Ansschnß die Anzeige von dem mißlungenen Versuche bei der Bundesversammlung gemacht, so hat binnen 4 bis 6 Wochen, oon dem Tage der Anzeige an gerechnet, der Beklagte dem Kläger drei nnparteiische Bundesglieder vorzuschlagen, aus welchen dieser eines binnen gleicher Frist wählt.

Geht diese Frist vorüber, ohne daß der Beklagte drei vor- schlägt, so geht dieses dreifache Vorschlagsrecht an die Versamm- lung des Bnndestages über, worans alsdann der Kläger einen zu wählen hat.

3. Die dritte oberste Jnstizstelle des aus eine oder die andere Art gewählten Bnndesgliedes ist hiernächst als .die gewählte Ansträgal- instanz zu betrachten, welche im Namen und anstatt der Bnn- desversammlung, sowie vermöge desselben Anftrags handelt, und die Bnndesversammlung hat dem gewählten Gerichtshose diese seine Bestimmung nicht nur bekannt zu machen, sondern ihm auch unter Mittheilung der Vergleichsverhandlungen , förmlichen Auf- trag zur Vollziehung der Bnndesaete als Austrägalinstanz zu ertheileu.

Sämmtliche dritte oberste Juftizstelleu der deutschen Buudes- glieder sind sonach als solche zu betrachten, aus denen in obiger Weise die Ansträgalinstanz gewählt, und sodann die bestimmt Ge- wählte von der Bnndesversammlung sörmlich dazn beanstragt werden.

4. Die Uebernahme des Aasträgalanftrages von der bestimmten dritten obersten Justizstelle ist als Bundespslicht anzusehen. Nnr ganz besondere, der Bnndesversammlung etwa nnbekannt gewesene Ver- hältnisse, welche eine völlige Unsähigkeit der Jnstizübernahme ent- halten, können znr Entschnldigung dienen, sind aber binnen 14 Tagen von dem Tage des erhaltenen Austrages bei der Buudes- versammlung vorzubriugen.

Da nach dem Artikel XII der Bnndesaete alle Staaten des Bnndes künftig ein eigenes oder gemeinschastliches Gericht dritter Jnstanz haben müssen, so kann auch jedes Bnndesglied erkoren werden, welches ein eigenes oder auch nur ein gemeinsames Gericht dritter Jnstanz hat.

Wenn ein Bnndesglied erwählt wird, in dessen Staate mehrere Gerichte dritter Jnstanz bestehen,. und der Kläger hat sich über die Wahl der Gerichtsstelle nicht abgesprochen, so wird die Bune desversammlung diese Answahl treffen.

5. Der also eintretende oberste Gerichtshof hat sodann die Angeld

genheu zu instrniren, besteht derselbe aus mehreren Senaten, so

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/498&oldid=- (Version vom 31.7.2018)