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14. Artikel der Bundesaete in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen uumiuelbaren Reichsadels euthält. Die- jeuigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitznugen derselbeu einverleibt worden, bleiben gegen den Bnnd znr uu^errückteu Aufrechthaltung der dnrch jene Bestimmungen begrüudeteu staatsrechtliche Verhältuisse ver- pflichtet. Und wenn gleich die über die Auwendung der in Gemäßheit des 14. Artikels der Vuudesaete erlaffeueu Verorduungen oder abgeschlos- seueu Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die eom- petenten Behörden des Bnndesstaates, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Graseu und Herren gelegen sind, zur Eut- scheidung gebracht werden.müßeu, so bleibt denselben doch im Falle der verweigerte gesetzliche und versaffungsmäßige Rechtshilse, oder einer eiuseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgte legislative Eruärung der dnrch die Bundesaete ihnen zngesicherten Rechte, der Reers an die Bnndes- verfammlung vorbehalten, und diese ist in einem solchen Falle verpachtet, wenn sie die Beschwerde gegründet stndet, eine genügende Abhilse zu bewirken.

Art. 64. Wenn Vorschläge mit gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur dnrch die znsammenwirkende Theilnahme aller Bnndesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bnndesgliedern an die Bnndesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßig^ keit und Anssührbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzengt, so liegt ihr ob, die Mittel znr Vollsührung derselben in sorgsältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende forderliche sreiwillige Vereinbarung nnter den sämmtlichen Bnn^ desgliedern zu bewirken.

Art. 65. Die in den besondern Bestimmungen der Bnndesacte, Art. 16, 18, 19 zur Berathung der Bnndesversammlung gestellte Gegen- stände bleiben derselbe, um durch gemeiuschastliche Uebereinknnst zu mög- lichst gleicharmigen Versügungen darüber zu gelaugen, znr serneren Bear- beitung vorbehalten.

Die vorstehende Akte wird als das Resnltat einer unabänder- lichen Vereinbarung zwischen den Bnndesgliedern mittelst Präsidialver- trages an de Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlantender Erklärungen der Bundesregierungen, dnrch sörmlichen Buudesbeschluß zu eiuem Geudgesetz erhobeu werden, welches die nämliche Krast und Gül- ugkeit wie die Buudesaete selbst haben, und der Bnndesversammlung znr nnabweichlichen Richtschnnr dieen soll.

Zu Urknnde deffe haben sämmtliche hier versammelte Bevollmäch- tigte die gegenwärtige Aete unterzeichnet und mit ihrem Wappen uuter-

siegelt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/495&oldid=- (Version vom 31.7.2018)