Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/494

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


474

Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischeu Versassungen können nur aus versassungsmäßigem Wege wieder abgeän^ dert werden. ^

Art. 57. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der sreien Städte, aus sonveränen Fürsten besteht, so mnß, dem hierdnrch gegebenen Grnnd- begriffe zu Folgen die gesummte Staatsgewalt in dem Oberhanpte des Staates vereinigt bleiben, und der Sonverän kann dnrch eine landstän- dische Verfassung nur in der Ansübung bestimmter Rechte an die Mit- wirkung der Stände gebnnden werden.

Art. 58. Die im Bnnde vereinigten sonveränen Fürsten dürsen dnrch keine landständische Verfassung in der Ersüllnug ihrer bundesmäßigen Verpstichtungen gehindert oder beschränkt werden.

Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Versassung gestattet ist, mnß durch die Geschästsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Gränzen der sreien Aenßerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung dnrch den Drnck, aus eine die Rnhe des einzelnen Bnndesstaates oder des. gesamt^ ten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.

Art. 60. Wenn von einem Bnndesglie.de die Garantie des Bnndes für die in seinem Lande eingesührte landständische Versassung nachgesinht wird, so ist die Bnndesversammlnug berechtigt, solche zu übernehmen. Sie eryält dadnrch die Vesngniß, aus Anrnsen der Betheiligten, die Ver- sassung ansrecht zu erhalten, und die über Anslegung oder Anwendung derselben entstandenen Jrrungen, soserne dasür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittlung oder eompromissarische Entscheidung beiznlegen.

Art. 61. Anßer dem Falle der übernommenen besondern Garantie einer la^ndständischen Versassung und der Ansrechthaltung der über den 13. Artikel der Bnudesaete hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Vnn^ desversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einznwirlen so lange solche nicht den im sechsnndzwanzigsten Artikel bezeichneten Eharakter annehmen, in welchem Falle die Bestilnmung dieses, so wie des siebennndzwanzigsten Artikels auch hierbei ihre Anwendung finden. Der sechsnndvierzigste Artikel der Wiener -Eongreßacte vom Jahre achtzehn hnndert und füuszehn in Betreff der Versaffung der steten Stadt Fran^ fnrt erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.

Art. 62. Die vorsteheuden Bestimmungen in Bezng aus den l^ Artikel ver Bnudesaete sind aus die sreien Städte insoweit anwendbat als die besonderen Verfassungen und Verhältnisse derselben es znlasse^

Art. 63. E.s liegt der Bundesversammlung ob, auf die geu^e

und vollständige Ersüllung derjenigen Besiimmungen zu achten, welche de1^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/494&oldid=- (Version vom 31.7.2018)