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Art aus Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkamst des Bnn.^ des bei einzelnen Bnndesgliedern eintreten zu lassen.

Art. 51. Die Bnndesversammlung ist serner verpachtet, die auf das Militärwesen des Bnndes Bezng habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstelle seiues Gebiets forderlichen Vertheidigungs- auftalteu Zn beschließen.

Art. 52. Da znr Erreichung der Zwecke und Besorgung der Ange- legenheit des Bundes von dar Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge

zu leisten sind, so hat die Bnndesversammlung

1) den Betrag der gewöhnlichen versaffungsmäßigen Ansgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen,

2) in vorkommenden Fällen die znr Anssührung besonderer, in Hin- sicht aus anerkannte Bnudeszwecke gesaßten Beschlüße erforderlichen anßerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselbe zu leisteudeu Beiträge zu bestimmend

3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bnndes beantragen isi, sestznsetzen^

4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzn- orduen, und darüber die Anfsicht zu führeu.

Art. 53. Die durch die Bundesaete der einzelnen Bnndesstaaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bnndes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Da aber die Bnndesglieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundesaete über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils aus Gewährleiste zugesicherter Rechte^ cheils aus bestimmte Verhältuisse der Uuterthaueu bezieheu, so liegt der Buudesversammlung ob, die Er- süllung der durch diese Bestimmungen überuommeueu Verbiudlichkeiteu, wenn sich aus hiureicheud begrüudeteu Auzeigen der Betheiligteu ergibt, daß solche nicht statt gesnnden habe, zu bewirken. Die Anweudung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeit getroffeueu allgemeiueu Auorduungen aus die eiuzelueu Fälle bleibt jedoch der Regierung allem überlasseu.

Art. 54. Da uach dem Siuu des dreizehuteu Artikels der Buudes- aete und den darüber ersolgten späteren Erklärungen in allen Buudes- staaten laudstäudische Versassung statt sindeu solleu, so hat die Buudesver- sammlung darüber zu wacheu, daß diese Bestimmungen in keiuem Buu- desstaate uuersüllt bleibeu.

Art. 55. Dem souveräueu Fürsteu der Buudesstaateu bleibt über- laffeu, diese iuuere Landesaugetegeuheit mit Berücksichtige sowohl der

srüherhin gesetzlich bestaudee stäudische Rechte, als der gegewärtig

obwaltenden Verhältuisse zu ordne.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/493&oldid=- (Version vom 31.7.2018)